§ 140 HGB
a) Wenn die Ausschließungsklage gegen mehrere Gesellschafter gerichtet ist, genügt es, dass sie von den nicht auszuschließenden Gesellschaftern erhoben wird. Die Klage ist jedoch gegen alle Gesellschafter abzuweisen, wenn sie sich auch nur gegen einen von ihnen als unbegründet erweist.
b) Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes in der Person eines Gesellschafters kann der einzelne Gesellschafter auch ohne besondere gesellschaftsvertragliche Regelung verpflichtet sein, zu einer Ausschließungsklage seine Zustimmung zu geben.
Schlagworte: Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, Widerruf und Treuepflicht