Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 28. April 1997 – II ZR 282/95

§ 112 AktG, § 611 BGB, § 551 Nr 5 ZPO, MontanMitbestG

In dem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Versorgungszusage, die einem ehemaligen Geschäftsführer einer dem Montan-MitbestG unterliegenden, inzwischen in eine Aktiengesellschaft umgewandelten GmbH erteilt worden ist, wird die Gesellschaft nicht durch ihren Vorstand, sondern ausschließlich durch ihren Aufsichtsrat vertreten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die AnschlußRevision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. September 1995 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abweisung ihrer Widerklage das Urteil der Kammer für Handelssachen IV des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 1994 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu tragen. Im übrigen tragen von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger 9 % und die Beklagte 91 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger war seit Mai 1974 Geschäftsführer und ab Januar 1975 Vorsitzender der Geschäftsführung der S. GmbH. Diese Gesellschaft erteilte ihm eine Ruhegeldzusage. Seit dem 1. Januar 1985 hat er aufgrund dieser Vereinbarung eine Pension bezogen, die zuletzt 36.000,– DM monatlich betrug. Randnummer2

Die S. GmbH, die zunächst ihre Firma – zuletzt in S. V. – geändert hatte, wurde in die beklagte Aktiengesellschaft umgewandelt. Diese schloß mit der gleichzeitig gegründeten Sa. AG einen Vermögensübertragungsvertrag, in dem die Sa. AG u.a. alle Verpflichtungen der S. V. übernahm; ausdrücklich genannt waren auch Verbindlichkeiten aus dem Sozial- und Personalbereich. Randnummer3

Im Mai 1993 stellte die Sa. AG Konkursantrag, auf den hin das Konkursverfahren im Juli 1993 eröffnet wurde. Seit Mai 1993 erhält der Kläger seine Pensionszahlungen nicht mehr regelmäßig in voller Höhe. Aufgrund einer zwischen der Beklagten und dem P. Verein getroffenen Vereinbarung zahlt letzterer dem Kläger eine Pension von 21.600,– DM. Die Beklagte weigert sich unter Hinweis auf den Vermögensübertragungsvertrag mit der Sa. AG, dem Kläger den darüber hinausgehenden Betrag des Ruhegeldes zu zahlen. Sie hat im übrigen im April 1994 die Pensionsvereinbarung hinsichtlich des nicht insolvenzgeschützten Teils des Ruhegeldes rückwirkend zum 1. Mai 1993 widerrufen. Randnummer4

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung der ausstehenden Beträge für die Monate Mai bis August 1993 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage entsprochen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg; das Berufungsgericht hat zugleich die in zweiter Instanz erhobene Feststellungswiderklage im Hauptantrag abgewiesen und lediglich dem Hilfsantrag entsprochen, nämlich den selbst für den Fall der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin im Anstellungsvertrag vorgesehenen Ausschluß des Rechts, die Versorgungszusage zu widerrufen, für nichtig erklärt. Randnummer5

Gegen diese Entscheidung richten sich die Revision der Beklagten und die – unselbständige – AnschlußRevision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Rechtsmittel der Parteien sind begründet. Das angefochtene Urteil kann aus prozessualen Gründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist in dem Rechtsstreit – und zwar sowohl hinsichtlich der Klage, wie hinsichtlich der von ihr selbst erhobenen Widerklage – durch ihren Vorstand und damit nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten (§ 551 Nr. 5 ZPO). Randnummer7

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der dem Montan-MitbestG unterliegenden S. GmbH dienstvertragliche Ansprüche geltend, die Beklagte erstrebt mit der Widerklage Feststellung, daß sie bestimmte Zusagen aus dem Anstellungsvertrag wirksam widerrufen hat bzw. zum Widerruf grundsätzlich berechtigt ist. In einem solche Fragen der Bestellung und Anstellung betreffenden Rechtsstreit wird die Gesellschaft nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 22. April 1991 – II ZR 151/90, WM 1991, 941 = ZIP 1991, 796 m.w.N.; übertragen auf das Genossenschaftsrecht: BGHZ 130, 108 ff.) nicht durch den Vorstand, sondern ausschließlich durch den Aufsichtsrat vertreten. Das gilt nicht allein gegenüber noch im Amt befindlichen Mitgliedern des Vertretungsorgans, sondern in gleicher Weise gegenüber bereits aus dem Amt geschiedenen Angehörigen dieses Personenkreises. Dies erfordert der gesetzliche Zweck des § 112 AktG, eine unbefangene Vertretung der Gesellschaft sicherzustellen, welche von sachfremden Erwägungen unbeeinflußt ist und sachdienliche Gesellschaftsbelange wahrt (vgl. Sen.Urt. v. 22. April 1991 aaO m.w.N.). Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist es unerheblich, ob im Einzelfall die Gefahr besteht, daß die Gesellschaft – etwa wegen möglicher Rücksichtnahmen oder Interessenkollisionen – von dem Vorstand nicht sachgerecht vertreten wird; es kommt vielmehr allein auf eine typisierende Betrachtung an (vgl. auch Hüffer, AktG, 2. Aufl., § 112 Rdnr. 2 f.). Randnummer8

Entgegen der Auffassung des Klägers finden diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall Anwendung, obwohl es sich bei dem damaligen Partner seines Anstellungsvertrages nicht um eine Aktiengesellschaft, sondern eine GmbH gehandelt hat. Diese unterlag im übrigen, wie ausgeführt, dem Montan- MitbestG, nach dessen § 12 die mit der Bestellung der Geschäftsführer zusammenhängenden Fragen ausschließlich in die Hand des Aufsichtsrates gelegt sind (vgl. zum fakultativen Aufsichtsrat bereits Sen.Urt. v. 5. März 1990 – II ZR 86/89, WM 1990, 630; ferner BGHZ 89, 48, 56). Randnummer9

Da der Vertretungsmangel von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 56 Rdnr. 6 m.w.N.), kommt es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darauf an, daß die Beklagte den Vertretungsmangel nicht nur nicht gerügt, sondern bei ihrer Widerklage selbst die Frage der Vertretung unrichtig beurteilt hat.

Schlagworte: Vertretungsbefugnis