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BGH, Urteil vom 28. Juni 1982 – II ZR 121/81

GmbHG § 43; HGB §§ 124, 161

Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG kann sich gegenüber Schadensersatzansprüchen der Kommanditgesellschaft nicht auf die fünfjährige Verjährung berufen, wenn er mit der Verletzung von Geschäftsführerpflichten zugleich grob fahrlässig gegen ihm als Kommanditisten der Gesellschaft obliegende Pflichten verstoßen hat.

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