HGB § 135
a) Der Privatgläubiger eines Gesellschafters kann die Gesellschaft kündigen, wenn der Beschluss zur Pfändung und Überweisung des Auseinandersetzungsguthabens im Kündigungszeitpunkt auf einem rechtskräftigen Schuldtitel beruht und nicht früher als sechs Monate, bevor das der Fall ist, erfolglos die Zwangsvollstreckung ins bewegliche Vermögen des Gesellschafters versucht worden ist; auf die Reihenfolge – Vollstreckungsversuch – Rechtskraft des Schuldtitels – Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss – kommt es nicht an.
b) § 135 HGB gibt dem Gläubiger ein besonderes, von dem Recht des Schuldners unabhängiges Kündigungsrecht.
c) Die Vorschrift trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Gläubiger sonst mit der Vollstreckung in das Auseinandersetzungsguthaben warten müsste, bis die Gesellschaft früher oder später aus einem anderen Grunde aufgelöst werden oder der Gesellschafter aus ihr ausscheiden würde.
d) Indem das Gesetz dem Gläubiger ein Kündigungsrecht gewährt, ist es andererseits sinnvoll und im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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im Interesse der Gesellschaft
, der Mitgesellschafter und des Schuldner-Gesellschafters geradezu geboten, dass jener auf das Gesellschaftsverhältnis nicht einwirken kann, solange nicht endgültig feststeht, dass ihm der Schuldner zahlen muss, und offenkundig ist, dass er kein bewegliches Vermögen hat, um seine Schulden zu begleichen.
e) Unter Umständen kann eine Befriedigung des Gläubigers nach der Kündigung, wenn es die gesellschaftliche Treuepflicht gebietet, die Mitgesellschafter noch verpflichten, die Kündigungsfolgen zu beseitigen (BGHZ 30, 195, 201 f m. w. N.; Urteil vom 29. 11. 56 – II ZR 134/55 = LM HGB § 142 Nr. 7).
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