BGB §§ 705, 716; HGB § 105
a) Der Personengesellschafter hat als Ausfluss seiner Mitgliedschaft ein Informationsrecht gegen die Gesellschaft und gegen die einzelnen Gesellschafter.
b) Das Informationsrecht muss grundsätzlich persönlich ausgeübt werden. Jedoch darf der Gesellschafter einen geeigneten Sachverständigen hinzuziehen.
Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte