GmbHG § 17
Die Übertragung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters an denselben Erwerber ist nicht nichtig, wenn die Abtretung dem äußeren Geschehen nach zwar in einem Akt vorgenommen wird, der Abtretungserfolg dagegen auf verschiedene Zeitpunkte verlegt ist und die Aufteilung des Geschäftsanteils geschäftlich bedingt und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
Schlagworte: Abtretung, Anteilsübertragung, Erwerber, Geschäftsanteil, Teilung