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BGH, Urteil vom 28. November 1955 – II ZR 19/55

ZPO §§ 3, 9, 92, 99; GKG § 9

a) Der Wert des Streitgegenstandes für eine Ausschließungsklage ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Dabei ist das Interesse der Kläger an der von ihnen erstrebten Ausschließung maßgebend; für die Bewertung dieses Interesses bildet der Wert ihrer Gesellschaftsanteile den maßgeblichen Ausgangspunkt. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es jedoch insoweit angezeigt sein, den Wert des Streitgegenstandes niedriger als den Wert der Gesellschaftsanteile anzusetzen.

b) Bildet den Gegenstand des Streits eine Vergütung für die Geschäftsführung in einer OHG und ist der Geschäftsführer schon hochbetagt, so kann bei der Berechnung des Streitgegenstandes die Annahme gerechtfertigt sein, dass der geschäftsführende Gesellschafter wegen seines Alters nicht mehr 12 1/2 Jahre als Geschäftsführer tätig sein wird. In diesem Fall ist der Wert des Streitgegenstandes nicht nach § 9 ZPO, § 9 GKG mit dem 12 1/2fachen Jahresbetrag anzusetzen, sondern nach § 3 ZPO frei zu schätzen.

c) Ist die Klage des Klägers abgewiesen und ist die Widerklage des Beklagten ebenfalls abgewiesen, so kann bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden, dass nur für die Entscheidung über die Klage eine Beweisaufnahme erforderlich war und durchgeführt worden ist.

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