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BGH, Urteil vom 28. November 1994 – II ZR 11/94

BGB §§ 35, 242

a) Der Disziplinargewalt eines Sportverbandes können sich auch Nichtmitglieder unterstellen. Dies gilt jedenfalls, soweit sie seine Einrichtungen in Anspruch nehmen oder an dem in seinem Organisations- und Verantwortungsbereich nach seinen Regeln ausgeschriebenen Sportbetrieb teilnehmen wollen.

b) Die dazu nötige Unterwerfung kann nur durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt erfolgen. Außerhalb individueller Vertragsschlüsse kann dies rechtsverbindlich durch Teilnahme an einem nach der Sport- oder Wettkampfordnung des betreffenden Verbandes ausgeschriebenen Wettbewerb oder durch Erwerb einer generellen Start- oder Spielerlaubnis des zuständigen Sportverbandes geschehen, bei deren Erlangung der Sporttreibende das einschlägige Regelwerk des Verbandes anerkennt. In beiden Fällen muss der Sporttreibende eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Inhalt dieses Regelwerks haben.

c) Sportliche Regelwerke sind auch im Verhältnis zu Nichtmitgliedern des regelaufstellenden Verbandes keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen; sie unterliegen aber der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB.

d) Die Überprüfung von Ordnungsmaßnahmen von Sportverbänden gegen ihrer Disziplinargewalt unterworfene Nichtmitglieder durch die ordentliche Gerichtsbarkeit erfolgt grundsätzlich anhand derselben Maßstäbe, die für entsprechende Maßnahmen gegen Mitglieder zu gelten hätten.

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