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BGH, Urteil vom 28. Oktober 1971 – II ZR 49/70

Mit Recht erblickt das Berufungsgericht einen Verstoß des Klägers gegen seine Vorstandspflichten darin, daß er es versäumt hat, das Angebot vom 16. Februar 1962 jedenfalls in der Zeit bis zum 20. Februar 1962, bevor es verbindlich wurde, wenigstens überschlägig anhand der Unterlagen dahin zu überprüfen, ob es richtig kalkuliert war. Dann wäre ihm sogleich, und ohne daß er sich um alle Einzelheiten der Vorkalkulation zu kümmern brauchte, der Übertragungsfehler aufgefallen, der H bei der Zusammenstellung der Einzelposten in der Endkalkulation unterlaufen war. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war die Unterzeichnung eines Angebots mit einer Auftragssumme von mehreren Millionen DM, zumal für ein Unternehmen, das sich, wie die Beklagte, in einer angespannten Lage befand, ein Vorgang von erheblichem wirtschaftlichen Gewicht. Als damals einziges Vorstandsmitglied der Beklagten durfte sich der Kläger nicht auf die im Betrieb der Beklagten sonst geübte Arbeitsteilung berufen oder allein auf die ihm damals rechtlich unterstellten Mitarbeiter verlassen. Vielmehr trug er die volle, auch kaufmännische, Verantwortung für ein Geschäft von solcher Bedeutung (§ 70 Abs. 1, § 85 AktG 1937 = § 76 Abs. 1, § 94 AktG 1965). Er durfte daher nicht einfach, wie er es getan hat, die ihm von H genannte Endzahl übernehmen.

Angesichts dieses objektiv feststehenden Versäumnisses hätte der Kläger beweisen müssen, daß er unter den gegebenen Umständen gleichwohl die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt habe oder daß ihm die Erfüllung dieser Pflicht unmöglich gewesen sei (§ 84 Abs. 2 Satz 2 AktG 1937 = § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG 1965; BGH LM GenG § 34Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
GenG
GenG § 34
Nr. 1).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Geschäftsleiterpflichten, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Kalkulationsirrtum, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns