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BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 – IX ZR 21/93

§ 82 KO, § 168 Abs 1 S 3 AktG, § 168 Abs 5 AktG, § 323 Abs 1 S 3 HGB, § 323 Abs 5 HGB, § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO

1.1. Macht der Konkursverwalter selbst als Anwalt Masseansprüche gerichtlich geltend, schuldet er den Beteiligten grundsätzlich dieselbe Sorgfalt wie einem Mandanten.

1.2. Der Konkursverwalter hat einem Gläubiger für den Einzelschaden, der ihm durch die schuldhafte Verletzung konkursspezifischer Pflichten entstanden ist, auch dann persönlich einzustehen, wenn dieser auf einer Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und der Masse beruht.

2. Hat ein Abschlußprüfer zu verantworten, daß in der Bilanz der Aktiengesellschaft ein in Wahrheit nicht bestehender Gewinn ausgewiesen wurde, beginnt die Verjährung des gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluß der Hauptversammlung. Das gilt auch dann, wenn die Aktien nahezu ausschließlich den Mitgliedern des Vorstands und/oder Aufsichtsrats der Gesellschaft gehören.

3. Nimmt der Konkursverwalter den Geschäftsführer in Anspruch, bedarf es keines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG.

4. Verzichtet der Konkursverwalter auf eine Forderung von einigem Gewicht der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer, so bedarf es der Zustimmung des Gläubigerausschusses. Unzweckmäßige oder gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zuwider laufende Vereinbarungen können unwirksam sein.

 

Schlagworte: Forderungsverzicht, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Insolvenzverwalter, Verzichtsvereinbarung