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BGH, Urteil vom 28. Oktober 1996 – II ZR 46/96

§ 84 AktG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 32 Abs 2 AVG, § 49 Abs 1 AVG

Zur Auslegung der in dem Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds enthaltenen Klausel, nach welcher sein Ruhegeld „im gleichen Verhältnis und zum gleichen Zeitpunkt wie die laufenden Renten aus der Angestelltenversicherung durch ein gemäß AVG § 49 Ziff 1 zu erlassendes Bundesgesetz“ zu verändern ist.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Januar 1996 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 28. März 1994 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.932,76 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß sich das Ruhegeld des Klägers – im Falle seines Todes das etwaige Waisengeld und das etwaige Witwengeld – jeweils am 1. Juli eines jeden Jahres, erstmals am 1. Juli 1994, um den Vomhundertsatz verändert, um den sich das durchschnittliche Brutto-Arbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbeiter ohne Lehrlinge und ohne Anlernlinge im vorhergehenden Kalenderjahr gegenüber dem durchschnittlichen Brutto-Arbeitsentgelt im vorigen Kalenderjahr verändert hat.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, der früher Mitglied und Vorsitzender des Vorstands der Beklagten zu 1 gewesen war, bezieht nach vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses seit 1. Oktober 1988 von den Beklagten Ruhegeld. Die Parteien streiten um die Frage, in welcher Weise dieses Ruhegeld der Höhe nach anzupassen ist.

Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger in dem im Dezember 1978 geschlossenen Dienstvertrag die Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld zugesagt. Dieser Vertrag ist zentral für alle zu der Gruppe der damaligen gemeinwirtschaftlichen Unternehmen gehörenden Gesellschaften ausgearbeitet und für Vorstandsmitglieder in diesem Bereich allgemein verwendet worden. Hinsichtlich der Anpassung der Ruhegehaltszahlungen ist in § 14 des Dienstvertrags bestimmt:

„Die Bezüge nach §§ 11 und 12 (Ruhegeld sowie Witwen- und Waisengeld) verändern sich nach Eintritt des Pensionsfalles im gleichen Verhältnis und zum gleichen Zeitpunkt wie die laufenden Renten aus der Angestelltenversicherung durch ein gemäß § 49 Ziff. 1 AVG zu erlassendes Bundesgesetz.“

Nr. 8 der am 7. November 1988 getroffenen Vereinbarung über die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses wiederholt diese Bestimmung, legt aber den Beginn der Anpassung auf die Zeit „nach dem 31. Mai 1993“ fest – das ist der Tag, an dem der Vorstandsvertrag des Klägers normalerweise ausgelaufen wäre.

Mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche Aufhebung des Angestelltenversicherungsgesetzes und die neu geschaffenen §§ 64 ff. SGB VI, nach denen die Rentenanpassung seit 1992 prinzipiell der Entwicklung der Nettolöhne folgt, haben die Beklagten das Ruhegeld des Klägers ab 1. Juli 1993 entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten um 4,35 % angepaßt, während sich nach der bruttolohnbezogenen Anpassung eine Steigerung von 5,5 % ergeben hätte.

Der Kläger hat von den Beklagten – hinsichtlich der Beklagten zu 2, die das Unternehmen der Beklagten zu 1 zwischenzeitlich unter Fortführung der Firma übernommen hat, gestützt auf § 25 HGB – Zahlung der sich bei bruttolohnbezogener Berechnung ergebenden Differenzbeträge von insgesamt 3.932,76 DM für die Zeit bis zum 30. Juni 1994 gefordert und im übrigen die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet sind, ab 1. Juli 1994 die fälligen Anpassungen bruttolohnbezogen vorzunehmen. Randnummer7

Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ist der Kläger erfolglos geblieben. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt er sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der Kläger kann Anpassung der ihm für den Fall seines Ausscheidens aus dem Dienst der Beklagten versprochenen Bezüge – Ruhegeld, evtl. Witwen- und Waisengeld – auf der Grundlage der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte des jeweils vorangegangenen Kalenderjahrs verlangen.

I.

Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten zu 1 mit dem Kläger getroffene Anpassungsvereinbarung hinsichtlich der Ruhegeldbezüge dahin ausgelegt, mit dem dort erwähnten „§ 49 Ziff. 1 AVG“ habe festgeschrieben werden sollen, daß sich die Bezüge des Klägers in jedem Fall ebenso entwickeln sollten wie die laufenden Sozialrenten. Da mit der Aufhebung dieser Vorschrift eine Vertragslücke entstanden sei, müsse diese durch Heranziehung der nunmehr für die Rentenberechnung maßgeblichen Bestimmungen der §§ 64 ff. SGB VI geschlossen werden, die im Prinzip eine Anpassung der Renten auf der Grundlage der Nettolöhne und -gehälter vorsehe.

II.

Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht, ohne daß es auf die weiter zwischen den Parteien strittige Frage ankäme, ob der Kläger schon nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz – entsprechend der Verfahrensweise der Beklagten hinsichtlich einer Reihe seiner ehemaligen Vorstandskollegen – Anspruch auf bruttolohnbezogene Anpassung seiner Bezüge hätte. Das Berufungsgericht stellt einseitig auf den Wortlaut der Vertragsbestimmung ab, bezieht nicht hinreichend den Sinn der getroffenen Regelung in seine Erwägungen ein, setzt sich über den Vortrag des Klägers über das seinerzeit übereinstimmende Verständnis der Klausel hinweg, berücksichtigt bei seiner Auslegung nicht in dem gebotenen Maße das tatsächliche Anpassungsverhalten der jetzt zu einer anderen Unternehmensgruppe gehörenden Beklagten und gelangt so insgesamt zu einer Gleichsetzung der dem Kläger versprochenen Ruhestandsbezüge mit Renten aus der Sozialversicherung. Da danach die Auslegung des Berufungsgerichts das Revisionsgericht nicht bindet (§§ 550, 561, 286 ZPO) und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Vertragsbestimmungen eigenständig auslegen (BGHZ 65, 107, 112; BGHZ 96, 141, 144).

1. a) Schon die Wortinterpretation der Nr. 8 der Auflösungsvereinbarung, die – abgesehen von dem geänderten Datum der erstmaligen Anpassung – nur eine Wiederholung des § 14 des Dienstvertrages des Klägers darstellt, ist in sich nicht widerspruchsfrei. Denn wenn das Berufungsgericht meint, der Zusatz „durch ein zu erlassendes Bundesgesetz gemäß § 49 AVG“ sei eigentlich überflüssig und habe allenfalls klarstellende Bedeutung, während die entscheidende Aussage die Anknüpfung an die „laufenden Renten aus der Angestelltenversicherung“ sei, dann kann durch die Aufhebung des AVG eine Vertragslücke, die, wie das Berufungsgericht weiter annimmt, in ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden muß, nicht entstanden sein. Vielmehr läge dann eine Verweisung auf das jeweils geltende Sozialrentenrecht mit der Folge vor, daß sich die Anpassung des dem Kläger versprochenen Ruhegeldes selbstverständlich aus den neuen Bestimmungen über die Rentenanpassung (§§ 64 ff. SGB VI) ergäbe.

b) Unzutreffend ist ferner die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, aus der Heranziehung des § 49 AVG ergebe sich jedenfalls kein Bezug zu einer bruttolohnbezogenen Anpassung. Denn die genannte Vorschrift des AVG verweist durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 32 Abs. 2 AVG wegen des Maßstabs der Rentensteigerung – übrigens nicht anders als jetzt § 68 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI – auf die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im vorangegangenen Jahr. Vereinzelte gesetzliche Eingriffe, durch die der Gleichlauf der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter und der Renten zeitweise aufgehoben worden ist, ändern nichts daran, daß nach dem bis Ende 1991 geltenden AVG die Renten bruttolohnbezogen anzupassen waren (vgl. auch BT-Drucks. 11/4334 S. 2 f.; BT-Drucks. 11/5530 S. 17).

c) Schließlich verkennt das Berufungsgericht bei seiner auf das Datum der Auflösungsvereinbarung (7. November 1988) abstellenden Beurteilung, daß die Ruhegeldregelung an diesem Tag nicht erstmals und neu vereinbart worden ist, sondern daß es sich bei Nr. 8 aaO lediglich um eine klarstellende Wiederholung der aufgrund des Dienstvertrages von Dezember 1980 ohnehin geltenden Bestimmungen gehandelt hat und lediglich der Beginn des Ruhegeldbezugs (31. Mai 1993) einer eigenständigen Festsetzung bedurft hat. Dies verbietet, aus der im November 1988 nach Ansicht des Berufungsgerichts bestehenden Vorhersehbarkeit einer Abkehr von der bruttolohnbezogenen Anpassung der Renten Schlußfolgerungen für die Interpretation der hier zu beurteilenden Vertragsklauseln zu ziehen. Im Gegenteil hätte – wenn im Jahre 1980 eine bruttolohnbezogene Anpassung vereinbart worden war – die Wiederholung jener Klausel Ende des Jahres 1988 Anlaß zu der Prüfung geben müssen, ob nicht angesichts der Änderungsbestrebungen gerade eine Festschreibung des seinerzeit Vereinbarten und damit eine Abkoppelung von der Entwicklung der Sozialrenten beabsichtigt gewesen ist.

d) Den Beklagten ist allerdings einzuräumen, daß die Regelung, die Bezüge des Klägers sollten sich verändern „wie die laufenden Renten aus der Angestelltenversicherung durch ein gemäß § 49 Ziff. 1 AVG zu erlassendes Bundesgesetz“ eine gewisse Anknüpfung an den gesetzlichen Rentenanpassungsmechanismus zu enthalten scheint. Indessen ist das daran anknüpfende Verständnis der Beklagten, es sei damit der Gleichlauf von Sozialrenten und Ruhestandsbezügen des Klägers festgeschrieben, schon nach dem Wortlaut nicht zwingend. Denn die vertragliche Anpassungsregelung stellt nicht auf ein erlassenes Bundesgesetz ab, sondern verweist mit der Formulierung „zu erlassendes“ Gesetz lediglich auf den abstrakten Anpassungsmodus, nach welchem die Beklagten Jahr für Jahr zu verfahren, also das Ruhegeld des Klägers jeweils zum 1. Juli auf der Grundlage der festgestellten Bruttogehälter zu ändern haben.

2. Der Wortinterpretation, wie sie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Beklagten für maßgeblich hält, kommt aber abgesehen von den bisherigen gegen ihre Richtigkeit sprechenden Gründen schon deswegen kein entscheidendes Gewicht zu, weil beide Partner des im Dezember 1980 geschlossenen Dienstvertrages die Klausel gleichermaßen als bruttolohnbezogene Anpassungsvorschrift verstanden haben und dieses Verständnis nach dem für die übereinstimmende Falschbezeichnung („falsa demonstration non nocet“) geltenden Grundsatz gegenüber einer etwa abweichenden Wortinterpretation maßgeblich ist (vgl. Flume, Allgemeiner Teil, Bd. II, Das Rechtsgeschäft, § 16, 1 d und 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, so daß für eine Vertragsanpassung schon im Ansatz kein Raum ist und es auch nicht entscheidend ist, daß das Berufungsgericht einen ihm gerecht erscheinenden Anpassungsmodus gewählt hat, der den Sinn der vereinbarten Regelungen verfehlt.

a) Daß es den damaligen Vertragspartnern darauf ankam, die Werthaltigkeit der dem Kläger versprochenen Versorgungsbezüge sicherzustellen, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Diese Gewährleistung der Werthaltigkeit sollte nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden jedoch nicht durch eine Gleichsetzung des Vorstandsruhegeldes mit den Sozialrenten, sondern durch eine bruttolohnbezogene Anpassung der Versorgungsbezüge herbeigeführt werden. So ist die Regelung nicht nur von dem Kläger, sondern auch von der anderen Seite verstanden worden. Das ergibt sich zweifelsfrei aus den Darlegungen des Schreibens von Herrn H. vom 20. Juli 1993. Danach sollten im Zuge der angestrebten Vereinheitlichung der Vorstandsverträge aller zu der damaligen Gruppe der gemeinwirtschaftlichen Unternehmen gehörenden Gesellschaften die Versorgungsregelungen dynamisch und werterhaltend gestaltet werden. Dies setzte nach den übereinstimmenden Vorstellungen voraus, daß nicht an das jeweils netto zusätzlich verfügbare Einkommen angeknüpft, sondern die Wertrelation durch eine Bezugsgröße vor Steuern hergestellt wurde. Denn nur auf diese Weise glaubte man dem Gesichtspunkt Rechnung tragen zu können, daß die Versorgungsbezüge einer hohen Steuerbelastung unterworfen waren. Neben der Bindung an die durchschnittliche Steigerung des Bruttoeinkommens der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer hatte man als andere Bezugsgrößen, wie Herr H. nachvollziehbar dargelegt hat, die Steigerungen der Gehälter des branchenüblichen Tarifvertrags, der Beamtenbesoldung oder der allgemeinen Preise in Erwägung gezogen, die letztgenannten Lösungen aber aus unterschiedlichen Gründen verworfen. Als dem Ziel der Bruttoanpassung vor Steuern am einfachsten gerecht werdend hat man die erstgenannte Möglichkeit deswegen gewählt, weil die Anpassung der Sozialrenten nach dem in den Verträgen in Bezug genommenen § 49 Abs. 1 AVG auf der Grundlage des Bruttoeinkommens vor Steuern vorzunehmen war und die Versorgungseinkommen des Klägers und seiner Vorstandskollegen ebenfalls Einkommen vor Steuern darstellen.

b) Zu Unrecht ziehen die Beklagten die Bedeutung dieser von Herrn H. mitgeteilten Tatsachen über die auf Seiten der Dienstherren angestellten Überlegungen in Zweifel. Es ist gerichtsbekannt, daß die damaligen gemeinwirtschaftlichen Unternehmen nach einer einheitlichen Strategie geführt wurden und daß der verstorbene Herr H. einer der maßgeblichen Repräsentanten und Entscheidungsträger dieser Unternehmensgruppe gewesen ist. Bestätigt wird dies obendrein durch die von dem Kläger vorgelegte Korrespondenz, die er unmittelbar vor Abschluß des Dienstvertrages von Dezember 1980 mit Herrn H. geführt hat. Sie belegt insbesondere, daß die wesentlichen Entscheidungen über die Ausgestaltung des Dienstvertrages nicht von dem damaligen Aufsichtsrat der Beklagten zu 1, sondern von Herrn H. getroffen wurden und dessen Ausführungen im Jahr 1993 eine authentische Interpretation der Willensbekundungen der Vertragsparteien darstellt.

c) Für die spekulative Annahme der Beklagten, Herr H. habe aus freundschaftlicher Verbundenheit zum Kläger den Sachverhalt unrichtig dargestellt, fehlt jeder Anhaltspunkt. Gerade wenn die Versorgungsbezüge – wie auch die Beklagten eingeräumt haben – werthaltig sein sollten, ist die von Herrn H. gegebene Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 14 des Dienstvertrages einleuchtend. Denn angesichts der beträchtlichen Höhe des dem Kläger und anderen Vorstandsmitgliedern versprochenen Ruhegeldes war ihre Steuerbelastung erheblich; die Werthaltigkeit konnte deswegen – was das Berufungsgericht nicht zutreffend beurteilt hat – nicht durch eine an dem nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen verbleibenden durchschnittlichen Einkommenszuwachs orientierte Ruhegeldanpassung gewährleistet werden. Das gilt in besonderem Maße, wenn – wie die Beklagte es für richtig hält – die nettolohnangepaßten Sozialrenten als Bezugsgröße für die Änderung des Ruhegeldes gewählt werden, weil diese Renten nur hinsichtlich des Ertragsanteils der Besteuerung unterliegen, während der Kläger seine Bezüge in vollem Umfang zu versteuern hat und dadurch die Wertrelation zwischen den verfügbaren Einkommen der Sozialrentner und des Klägers sich im Laufe der Zeit immer weiter zuungunsten des Klägers verschiebt. Der Sinn der vereinbarten Anpassungsregelung wird auf diese Weise verfehlt, wie der Kläger zusätzlich durch die von ihm vorgelegten, auf der Grundlage amtlicher Prognosen gefertigten Schaubilder belegt hat.

3. Daß schließlich die Beklagten selbst die früher, als sie noch zur Gruppe der gemeinwirtschaftlichen Unternehmen gehörten, vereinbarten Anpassungsregeln ebenso verstehen wie der Kläger, ergibt sich aus ihrer eigenen Handhabung. Trotz des identischen Wortlauts der Vertragsbestimmungen nehmen sie eine nettolohnbezogene Anpassung ausschließlich in den Fällen vor, in denen Vorstandsmitglieder – wie der Kläger – vorzeitig aus ihren Diensten ausgeschieden sind, während sie bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für sie tätig gewesenen ehemaligen Vorständen das Ruhegeld bruttolohnbezogen anpassen. Diese Differenzierung wird von den vertraglichen Bestimmungen nicht gedeckt, die unterschiedslos für alle Ruhegelder eine Anpassung nach denselben Regeln vorschreibt. Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich der mit der Anpassungsklausel neben anderen Zielen verfolgte Zweck, eine leicht feststellbare Größe für die jährliche Anpassung festzulegen, nach dem neuen Sozialrentenrecht ebenfalls unschwer erreichen: Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 SGB VI geht die Bruttolohn- und -gehaltssumme des vergangenen Jahres auch nach dem neuen Recht in die Formel über die Rentenanpassung ein, wobei die Zahlen dem jeweiligen Jahresbericht des Statistischen Bundesamtes entnommen werden müssen.

III. Da die Höhe der Differenz zwischen nettolohn- und bruttolohnbezogener Anpassung des Ruhegeldes für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 unstreitig ist, kann dem Zahlungsbegehren ebenso wie dem Feststellungsbegehren in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung entsprochen werden; während des Berufungsverfahrens mußte der Kläger, anders als die Beklagten meinen, nicht von der Feststellungs- zu einer bezifferten Leistungsklage übergehen (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 1977 – VI ZR 101/76, NJW 1978, 210 re. Sp. m.w.N. insoweit in BGHZ 70, 39 ff. nicht abgedruckt ; Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl., § 256 RdNr. 7 b).

Schlagworte: Dienstvertrag, Ruhegeld, Vorstand