§ 105 HGB, § 138 HGB, § 161 HGB, § 133 BGB,§ 157 BGB, § 738 BGB
Vereinbaren die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, daß die von einem Kommanditisten gekündigte Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird, während der kündigende Gesellschafter ausscheiden und angemessen abgefunden werden soll, dann ist bei der Auslegung des daraufhin geschlossenen „Übertragungsvertrages“ der Anlaß und der Inhalt der gesamten Absprache und – als Indiz – auch ihre Durchführung in den Blick zu nehmen, es darf nicht isoliert auf die in dem Vertrag verwendeten Begriffe „Übertragung“ und „Kaufpreis“ abgestellt werden. Bei dem so bezeichneten „Kaufpreis“ kann es sich deswegen auch um eine Abfindungszahlung handeln.
Schlagworte: Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Auslegung des Gesellschaftsvertrages, Grundsätzliche Zulässigkeit der Abfindungsbeschränkung