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BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 360/99

BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 626

a) Der Begriff des wichtigen Grundes ist nur dann richtig angewandt, wenn nicht nur geprüft wird, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden; vielmehr müssen bei der zusätzlich erforderlichen Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles daraufhin abgewogen werden, ob es dem Kündigenden unzumutbar ist, das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Frist für die ordentliche Kündigung fortzusetzen (BGH, Urteil vom 18. Juni 1984 – II ZR 221/83, WM 1984, 1120, 1121; Urteil vom 19. Oktober 1987 – II ZR 97/87).

b) Wegen Zeitablaufs verwirkte wichtige Gründe können grundsätzlich eine fristlose Kündigung nicht mehr rechtfertigen. Sie können allenfalls im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung unterstützend herangezogen werden, sofern wenigstens ein nicht verfristeter Kündigungsgrund von einigem Gewicht verbleibt (BGH, Urteil vom 9. März 1992 – II ZR 102/91, BB 1992, 801), der sich aufgrund seines inneren Zusammenhangs mit den früheren Ereignissen als weiteres und letztes Glied in einer Kette von Pflichtverletzungen darstellt, die sich zu einem Gesamtverhalten zusammenfassen lassen (BAGE 29, 57, 72).

c) Im Rahmen der Gesamtabwägung für eine fristlose Kündigung ist auch zu berücksichtigen, wenn der Dienstvertrag bereits fristgemäß unter Freistellung des Betroffenen gekündigt wurde und es somit nur noch um die Weiterzahlung des Gehalts für einen begrenzten Zeitraum geht.

d) Die fristlose Kündigung eines Bankvorstandes ist nicht gerechtfertigt, wenn er durch die Erteilung einer Auszahlungsanweisung (zugunsten eines Verwandten) gegen die Geschäftsordnung verstoßen hat, die Zahlung aber in Erfüllung eines rechtswirksamen Anspruchs erfolgte. Dadurch ist die Bank nicht geschädigt worden.

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Interessenabwägung, Kündigung, Wichtiger Grund