§ 16 Abs 3 GmbHG
Die Satzung einer GmbH, die Barzahlung der Stammeinlagen vorschreibt, ordnet damit nicht die sofortige Fälligkeit der Leistungen an.
Zunächst ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts richtig. Ein Gesellschafter ist nicht schon dann mit einer Leistung rückständig, wenn die Einzahlung auf die Stammeinlage noch nicht in voller Höhe erbracht ist. Ein Rückstand ist erst dann entstanden, wenn die Leistung fällig und gleichwohl nicht bewirkt worden ist (Schilling in Hachenburg GmbHG, 4. Aufl., § 16 Anm. 22). Auf die Stammeinlagen müssen 25 % eingezahlt sein, bevor die Gesellschaft zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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angemeldet werden darf (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Der Rest wird erst fällig, wenn die Gesellschafter die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen beschließen (§ 46 Nr. 2 GmbHG). Einen derartigen Beschluß haben die Gesellschafter im Jahre 1955 nicht gefaßt.
Nach § 45 Abs. 2 GmbHG gilt die Vorschrift des § 46 Nr. 2 GmbHG allerdings nur in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß die Stammeinlagen sofort (oder zu einem bestimmten Zeitpunkt) bezahlt werden müssen, dann ist kein Gesellschafterbeschluß erforderlich, um die Fälligkeit der auf die Stammeinlage zu erbringenden Leistungen herbeizuführen. Die Satzung enthält jedoch keine derartige Bestimmung. Nach § 4 Satz 2 der Satzung sind die Stammeinlagen in bar zu erbringen. Damit ist angeordnet, daß keine Sacheinlagen erbracht werden dürfen. Über den Zeitpunkt, in dem die bar zu entrichtenden Leistungen bewirkt werden müssen, ist aber nichts bestimmt. „Schreibt eine Satzung die ‚Barzahlung‘ der Stammeinlagen vor, so ist damit noch nicht ausgesprochen, daß sie sofort zahlbar (fällig) seien“ (Scholz GmbHGes 4. Auflage, § 16 Anm. 22). Die Revision verkennt auch nicht, daß die Satzung keinen Zeitpunkt für die Einzahlung der Stammeinlagen vorsieht. Sie meint aber, aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere aus § 271 BGB, sei zu folgern, daß der Zahlungsanspruch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter sofort fällig sei, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergebe. Damit übersieht die Revision jedoch, daß die auf die Stammeinlage zu erbringenden Leistungen, soweit sie nicht das vor der Anmeldung zu zahlende Viertel betreffen, erst dann fällig werden, wenn ein Gesellschafterbeschluß die Einzahlung einfordert oder die Satzung einen Zeitpunkt für die Leistung bestimmt.
Schlagworte: Geschäftsanteil, Haftung für rückständige Einlageverpflichtungen