Die Bestimmung in der Satzung einer GmbH, wonach die Abfindung, die einem ausscheidenden Gesellschafter zu zahlen ist, nach dem zuletzt festgestellten Vermögenswert seines Geschäftsanteils zu berechnen ist, ist dahin gehend auszulegen, daß es auf den Feststellungsbescheid des Finanzamts ankommt, der den Geschäftsanteil zu dem letzten Stichtag vor dem Ausscheiden des Gesellschafters bewertet, unabhängig davon, ob der Bescheid zum Zeitpunkt des Ausscheidens schon vorgelegen hat oder nicht.
Die Parteien streiten (soweit jetzt noch von Interesse) um eine Abfindung, die der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Beklagten zu 1, einer GmbH, verlangt. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger als Teilabfindung in mehreren Raten insgesamt 461.500,– DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Sache zur Prüfung einer von den Beklagten erklärten, vom Landgericht wegen Verspätung nicht zugelassenen Hilfsaufrechnung an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen das Berufungsurteil haben die Beklagten Revision eingelegt mit dem Ziel der Klageabweisung. Der Kläger hat sich mit seiner unselbständigen AnschlußRevision dagegen gewendet, daß das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat.
Durch Beschluß vom 10. Februar 1992 hat der Senat die Revision der Beklagten angenommen, soweit die Beklagten verurteilt werden sollen, am 1. April 1989 mehr als 82.522,– DM nebst Zinsen zu zahlen, sowie am 1. April der Jahre 1990, 1991, 1992 und 1993 jeweils mehr als 91.150,– DM nebst Zinsen. Im übrigen hat der Senat die Revision nicht angenommen. Außerdem hat er ausgesprochen, daß die unselbständige AnschlußRevision damit wirkungslos werde.
Die Revision der Beklagten führt in dem Umfang, in dem sie zur Entscheidung angenommen worden ist, zur Abweisung der Klage. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger (ohne Zinsen) die Zahlung von insgesamt mehr als 447.122,– DM verlangt. Nach § 11 Abs. 4 der Satzung der Beklagten zu 1 ist im vorliegenden Fall die Abfindung, die dem Kläger nach seinem Ausscheiden als Gesellschafter zu zahlen ist, nach dem zuletzt festgestellten Vermögenssteuerwert seines Geschäftsanteils zu berechnen. Das Berufungsgericht geht davon aus, maßgeblich sei der Wert des Anteils des Klägers, wie er vom Finanzamt zum 31. Dezember 1985 festgesetzt worden sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach seiner Ansicht ist vielmehr auf den Feststellungsbescheid des Finanzamtes zum 31. Dezember 1987 abzustellen. § 11 Abs. 4 der Satzung der Beklagten zu 1 ist nicht dahin auszulegen, daß der letzte Bescheid des Finanzamtes maßgebend ist, der zur Zeit des Ausscheidens (zufällig) bereits vorgelegen hat, ohne daß es darauf ankäme, zu welchem Stichtag die Festsetzung in dem Bescheid erfolgt ist (das wäre der Bescheid vom 1. April 1987 mit der Festsetzung zum 31. Dezember 1985). Die Bestimmung ist vielmehr dahin zu verstehen, daß es auf den Bescheid ankommt, der den Geschäftsanteil zu dem letzten Stichtag vor dem Ausscheiden des Gesellschafters bewertet, unabhängig davon, ob der Bescheid zum Zeitpunkt des Ausscheidens schon vorgelegen hat oder nicht. Das ist nach dem Vortrag der Parteien der Bescheid über die Festsetzung zum Stichtag 31. Dezember 1987. Das Berufungsgericht hat zutreffend berechnet, daß ausgehend von diesem Bescheid der in fünf Raten zu zahlende Abfindungsanspruch des Klägers insgesamt 455.750,– DM beträgt (BU 13). Jede der fünf Raten ermäßigt sich dementsprechend um 1.150,– DM auf 91.150,– DM. Die erste Rate ist ferner um die 8.628,– DM zu kürzen, deretwegen der Kläger mit einem Teil seines Abfindungsanspruchs wirksam die Aufrechnung erklärt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die AnschlußRevision hat keinen besonderen Streitwert (§ 19 Abs. 3 GKG, vgl. BGH, Beschl. v. 17. Mai 1984 – X ZR 82/83 = NJW 1984, 2952 f.).
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