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BGH, Urteil vom 29. Juni 1999 – XI ZR 277/98

BGB §§ 164, 607

a) Die objektive Evidenz des Missbrauchs einer umfassenden Kontovollmacht ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (vgl. Schramm in Bankrechts-Handbuch § 32 Rdn. 24 m.w.Nachw.). 

b) Die Feststellung der objektiven Evidenz ist tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Begriff der objektiven Evidenz verkannt wurde und ob bei der Beurteilung wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden (vgl. XI ZR 238/90, NJW 1992, 316, 317).

Schlagworte: Geschäftsführer, Geschäftsführungsmaßnahme, objektive Evidenz, Rechtsmissbrauch, Vertretungsbefugnis