§ 2038 BGB, § 745 BGB, § 34 BGB, § 47 GmbHG, § 43 GenG
a) Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses – nicht Verfügung – beschlossen, so kann sie die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen (Bestätigung BGH, 1956-10-27, IV ZR 126/56; Bestätigung BGH, 1951-01-30, V BLw 36/50, LM Nr 1 zu BGB § 2038 ).
b) Soll ein Rechtsgeschäft zwischen einer Erbengemeinschaft und einer GmbH abgeschlossen werden, der Miterben als Gesellschafter angehören, so sind diese Miterben bei der Beschlußfassung der Erbengemeinschaft grundsätzlich stimmberechtigt.
c) Ein Mehrheitsbeschluß der Erbengemeinschaft ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil ein Miterbe nicht gehört worden ist.
Schlagworte: Mitberechtigung, Mitberechtigung am Geschäftsanteil nach § 18 GmbHG, ordnungsgemäße Verwaltung