§ 13 GmbHG
a) Wenn der Alleingesellschafter einer GmbH bei seinem Geschäftspartner den Eindruck unbeschränkter persönlicher Haftung hervorgerufen hat, ist ein Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter nach Treu und Glauben denkbar.
b) ein Rechtsmissbrauch der juristischen Person liegt nicht schon dann vor, wenn sie durch einen Gesellschafter beherrscht, insbesondere ihre Geschäftsführung entscheidend beeinflusst wird. Das sich der Gesellschafter einer Gesellschaftsform bedient, bei der er seine Haftung beschränken kann, stellt keinen missbrauch gesetzlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar.
Schlagworte: Beratung und Gestaltungen von Gesellschaftsgründungen, Durchgriffshaftung, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, Rechtsmissbrauch, Treu und Glauben, Wahl der Gesellschaftsform