Zur Gesellschafterversammlung, in der über die fristlose Kündigung eines Mitglieds des Vorstandes Beschluss gefasst werden soll, kann nicht wirksam mit der Mitteilung des Tagesordnungspunktes „Vorstandsangelegenheiten“ einberufen werden (Anschluss an BGH, 1961-11-30, II ZR 136/60, NJW 1962, 393); ein in einer derart fehlerhaft einberufenen Sitzung gefasster Beschluss ist nichtig.
Schlagworte: Beschlussmängel, Einberufung, Einberufungsmängel, Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Hauptversammlung, Inhalt der Einberufung, Kündigung, Nichtigkeitsgründe, Tagesordnung, Vorstand, Wichtiger Grund