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BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 – II ZR 75/98

GmbHG § 30, 31

a) Der Erstattungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG setzt ausschließlich die Verletzung des § 30 Abs. 1 GmbHG im Zeitpunkt der Auszahlung voraus und ordnet generell die Erstattung der unter Verstoß gegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift erbrachten Leistungen an. Der Erstattungsanspruch bleibt daher auch dann bestehen, wenn das Gesellschaftskapital inzwischen anderweitig bis zur Höhe des Stammkapitals aufgefüllt wurde (Aufgabe BGH, 11. Mai 1987, II ZR 226/86, ZIP 1987, 1113).

b) Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG dient der Wiederaufbringung des durch die verbotene Auszahlung verletzten Stammkapitals der Gesellschaft und ist deshalb funktional mit dem Einlageanspruch der Gesellschaft zu vergleichen, für dessen Bestand es wegen des Grundsatzes der realen Kapitalaufbringung keine Rolle spielt, ob das Stammkapital möglicherweise auf eine andere Weise gedeckt ist. Für eine davon abweichende Behandlung des Erstattungsanspruchs ist kein Grund ersichtlich.

Schlagworte: Erstattung, Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung, Stammkapital