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BGH, Urteil vom 29. März 1993 – II ZR 265/91

GmbHG §§ 13, 302, 303

a) Der eine GmbH beherrschende Unternehmensgesellschafter haftet entsprechend den §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne dass sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe. Die persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
persönliche Haftung
des beherrschenden Unternehmensgesellschafters gründet nicht in der dauernden und umfassenden Leitung (Geschäftsführung) der abhängigen Gesellschaft, sondern in der missbräuchlichen Beeinträchtigung ihrer Interessen (Klarstellung BGH, 1991-09-23, II ZR 135/90, BGHZ 115, 187).

b) Die dauernde und umfassende Ausübung der Leitungsmacht durch das herrschende Unternehmen begründet nicht die Vermutung, dass keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen worden ist. Der Kläger hat vielmehr Umstände darzulegen und zu beweisen, die eine solche Annahme nahelegen. Dabei können ihm entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Erleichterungen hinsichtlich seiner Substantiierungslast eingeräumt werden, soweit das herrschende Unternehmen im Gegensatz zum Kläger die maßgebenden Tatsachen kennt und ihm die Darlegung des Sachverhalts zumutbar ist.

Schlagworte: Abhängiges Unternehmen, Ausgleich, Beweislastumkehr, Darlegungs- und Beweislast, Gesellschafter, herrschendes Unternehmen, Konzernrecht