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BGH, Urteil vom 29. November 1956 – II ZR 156/55

§ 13 GmbHG

Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, dass der oder die Gesellschafter einer GmbH den Gläubigern der GmbH für die Schulden der GmbH haften. Es ist auch grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Gesellschaft den Gläubigern des Gesellschafters für dessen Schulden haftet.

Der alleinige Gesellschafter einer GmbH haftet für die Gesellschaftsschulden mit, falls die Verwendung der Rechtsfigur der juristischen Person dem Zweck der Rechtsordnung widerspricht.

Die Aufhebung des Grunsatzes der getrennten Haftung tritt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein, wenn die Wirklichkeit des Lebens, die wirtschaftlichen Bedürfnisse und die Macht der Tatsachen es gebieten, die personen- und vermögensrechtliche Selbständigkeit der GmbH und ihres Alleingesellschafters hintanzusetzen.

Die Berufung auf die förmliche Verschiedenheit verstößt gegen Treu und Glauben, wenn es sich als notwendig erweist, einem mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehungen getretenen Dritten zu der ihm nach Treu und Glauben zukommenden Leistung zu verhelfen.

Eine Haftung eines Treugebers kommt nur dann in Betracht, wenn Zweifel an der Selbstständigkeit der GmbH bestehen oder der Treugeber die Gesellschaft arglistig oder in einer dem Zweck der Rechtsordnung zuwiderlaufenden Weise dazu benutzt, sich wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen.

Schlagworte: Durchgriffshaftung, Ein-Mann-Gesellschaft, Ein-Personen-Gesellschaft, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, Treu und Glauben, Treugeber, Vermögenstrennung