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BGH, Urteil vom 29. Oktober 1952 – II ZR 257/51

§ 11 Abs 2 GmbHG, § 2 GmbHG, § 730 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 BGB

1. Für Leistungen, die auf Grund eines nicht notariell beurkundeten Vertrages von demjenigen bewirkt sind, der einer werdenden GmbH beitreten wollte, haftet derjenige, der dadurch bereichert ist. Sind die Beträge auf ein Bankkonto der Vorgesellschaft überwiesen, so haftet nur die Gesellschaft, nicht ein einzelner Gründer, dem aus dem Bankkonto nichts zugeflossen ist.

2. Zwischen den Gründern der GmbH und dem Dritten, der Leistungen auf das Konto der Vorgesellschaft bewirkt hat, entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
. Der Dritte kann den Anspruch auf Rückerstattung seiner Überweisung nicht gegen einen einzelnen der Gründer erheben; er kann nur die Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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begehren, in deren Vollziehung sich erst ergibt, ob der Auseinandersetzungsanspruch den Betrag der Leistungen des Dritten deckt, oder dieser sich wegen eines etwaigen Ausfalls an die Gesellschaft halten muß.

Schlagworte: Beschränkung auf Rechtsgeschäfte mit Dritten