AktG §§ 305, 306
Die fristverlängernde Wirkung des § 305 Abs. 4 S. 3 AktG tritt auch dann zugunsten der außenstehenden Aktionäre, die sich an dem gerichtlichen Verfahren nach § 306 AktG nicht beteiligt haben, ein, wenn das Spruchstellenverfahren nicht durch Richterspruch, sondern dadurch endet, dass der Antragsteller seinen Antrag nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs zurücknimmt.
Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Ausgleich, Konzernrecht, Spruchverfahren