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BGH, Urteil vom 29. Oktober 2015 – IX ZR 123/13

HGB §§ 128, 161; InsO § 134

a) Die persönlich haftende Gesellschafterin (hier eine Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
) haftet nach 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der KG. Ihre daraus resultierenden Verbindlichkeiten sind von denjenigen der KG verschieden. Es handelt sich um eine gesetzliche, primäre, zur Schuld der Gesellschaft akzessorische Haftung (MünchKomm-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 128 Rn. 1 f, 16, 20).

b) Zahlt die Komplementärin auf ihre Haftungsverbindlichkeit, erlischt diese.

Die Zahlung stellt sich dann als eine entgeltliche Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis dar. Entgeltlichkeit wird dort nicht nur dadurch begründet, dass dem Leistenden eine vereinbarte Gegenleistung zufließt. Die Erfüllung einer eigenen entgeltlichen rechtsbeständigen Schuld schließt als Gegenleistung die dadurch bewirkte Schuldbefreiung mit ein. Darum ist auch die Erfüllung von Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen entgeltlich (BGH, Urteil vom 18. März 2010 – IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 – IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 10; vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 36; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 17b, 26; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 134 Rn. 45).

c) Die Leistungen der Komplementärin wäre aber auch dann entgeltlich, wenn sie nicht auf ihre Haftungsverbindlichkeit, sondern auf die Verbindlichkeiten der KG zahlte.

Es handelte sich dann um Leistungen in einem Drei-Personen-Verhältnis. Ein die Leistungen der Schuldnerin ausgleichendes Vermögensopfer des Gläubigers der KG kann in diesem Fall zwar nicht im Erlöschen dessen Forderungen gegen die KG gesehen werden, denn diese waren wegen der Zahlungsunfähigkeit der KG wertlos. Mit der Erfüllung der Forderungen des Gläubigers gegen die KG erlosch aber auch die darauf bezogene, akzessorische Haftungsverbindlichkeit der Schuldnerin. Im Freiwerden von dieser Schuld liegt der Ausgleich im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und der Komplementärin, der die Anwendung von § 134 InsO ausschließt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 35; Schmidt/Ganter/Weinland, aaO Rn. 54; HK-InsO/Thole, 7. Aufl., § 134 Rn. 9).

d) In entsprechender Wertung hat der Senat die Leistung desjenigen, der einer Schuld beigetreten ist und an den Gläubiger des insolventen Forderungsschuldners zahlt, als entgeltlich beurteilt, weil mit der Leistung auch die eigene Verpflichtung des Leistenden gegenüber dem Gläubiger aus dem Schuldbeitritt erlischt (BGH, Urteil vom 3. März 2005 – IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 282). Nichts anderes kann gelten, wenn aufgrund der Drittzahlung der Haftungsanspruch des Gläubigers aus 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB erlischt.

e) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch des Gläubigers gegen die persönlich haftende Gesellschafterin aus § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB Aussicht auf Befriedigung bot und deshalb werthaltig war. Es kann deshalb dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen nicht nur die KG, sondern auch die Komplementärin als ihre persönlich haftende Gesellschafterin zahlungsunfähig war.

Schlagworte: Gesellschafter ist persönlich haftender Gesellschafter der Vertragspartei, Gesellschafterhaftung, Insolvenzanfechtung, Komplementär-GmbH, Personengesellschaft