GmbHG §§ 47, 53
a) Werden in den Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
Vereinbarungen aufgenommen, die nicht das Rechtsverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft betreffen und nicht in der Satzung enthalten zu sein brauchen, um wirksam zu sein (zB Gehaltsvereinbarungen und Pensionsvereinbarungen mit dem Geschäftsführer), so bedarf es zu ihrer Abänderung nicht der Einhaltung der für Satzungsänderungen gegebenen Vorschriften.
b) Der Geschäftsführer wird durch GmbHG § 47 Abs 4 nicht gehindert, das Stimmrecht für sich und seine Ehefrau auszuüben, wenn über eine beiden zu gewährende Pension Beschluß gefaßt wird.
Schlagworte: Anstellungsvertrag, Bestellung zum Geschäftsführer, Beurkundung, Ergebnisverwendung, Errichtung der GmbH, Geschäftsführergehalt, Gesellschaftsvertrag, Gründung, Individualrechtliche Regelungen, Inhalt und Auslegung des Gesellschaftsvertrags, Körperschaftsrechtlicher Charakter, Pensionszusage, Stimmrechte