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BGH, Urteil vom 29. September 1969 – II ZR 167/68

§ 2 GmbHG, § 3 GmbHG, § 5 Abs 4 GmbHG, § 419 BGB

a) Eine verschleierte Sachgründung kann nicht angenommen werden, wenn ein Gründer sich in privatrechtlicher Vereinbarung außerhalb der Satzung zu bestimmten Leistungen an die GmbH verpflichtet, ohne daß diese Leistungen mit einem bestimmten Betrag bewertet und in Höhe dieses Betrags als Stammeinlage behandelt oder auf die Stammeinlagen angerechnet werden sollen.

b) Haben die Gründer bewußt den Weg einer solchen besonderen Vereinbarung gewählt, um eine Haftung der Neugründung nach BGB § 419 zu vermeiden, so spricht nicht schon die Tatsache, daß es der Gesellschaft mehr auf die nebenher vereinbarten Sachleistungen als auf die Kapitaleinlage des betreffenden Gründers ankommt, für eine formbedürftige gesellschaftsrechtliche Nebenleistungsvereinbarung gemäß GmbHG § 3 Abs 2 und gegen ein rein schuldrechtliches Versprechen.

Schlagworte: Beurkundung, Errichtung der GmbH, Gesellschaftsvertrag, Individualrechtliche Regelungen, Inhalt und Auslegung des Gesellschaftsvertrags, körperschaftsrechtliche Nebenpflicht, Körperschaftsrechtlicher Charakter, Korporative Regelungen, Nebenleistungspflichten, Schuldrechtliche Nebenabreden, subjektive Auslegung des Gesellschaftsvertrags