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BGH, Urteil vom 29. September 1977 – II ZR 157/76

§ 171 HGB, § 172 HGB, § 30 Abs 1 GmbHG, § 31 Abs 1 GmbHG

a) Die (Pflicht-)Einlage des Kommanditisten einer GmbH & Co KG, der gleichzeitig Gesellschafter der persönlich haftenden GmbH ist, darf nicht zurückgezahlt werden, soweit dadurch mittelbar das zur Erhaltung des Stammkapitals der GmbH erforderliche Vermögen beeinträchtigt würde (Ergänzung BGH, 1973-03-29, II ZR 25/70, BGHZ 60, 324)

b) Wird die Rückzahlung der Kommanditeinlage anläßlich des Ausscheidens des Kommanditisten aus der Kommanditgesellschaft unter gleichzeitiger Umwandlung in ein der Gesellschaft zunächst noch verbleibendes Darlehen versprochen, so kommt es für die Anwendung des GmbHG §§ 30 Abs 1, 31 Abs 1 auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vermögensverhältnisse der Gesellschaften an. Steht danach GmbHG § 30 Abs 1 einer Rückzahlung entgegen, darf das Rückgewährversprechen auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters nicht erfüllt werden, solange dadurch das zur Erhaltung des Stammkapitals der GmbH erforderliche Vermögen beeinträchtigt würde.

c) Der Anspruch aus GmbHG § 31 Abs 1 kann an einen Gesellschaftsgläubiger abgetreten werden, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Gläubiger ohne die Abtretung aus dem Gesellschaftsvermögen hätte Befriedigung erlangen können.

Schlagworte: Empfänger der Leistung, Leistung an Gesellschafter