Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 29. September 1987 – VI ZR 300/86

§ 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB

1. Veranlaßt der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH nach Erhalt eines Schecks durch einen Geschäftspartner abredewidrig, daß ein Teil der Schecksumme der GmbH gutgeschrieben wird, anstatt den Geldbetrag an den in der Schweiz lebenden Sohn des Geschäftspartners weiterzuleiten, so sit der Geschäftsführer gemäß BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823
Abs 2 iVm StGB § 266 bzw BGB § 826Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 826
zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

2. Die persönliche deliktische Haftung trifft den Geschäftsführer auch dann, wenn er das Geld nicht privat, sondern in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die Kommanditgesellschaft empfangen hat. Zwar hat in diesem Fall auch die Gesellschaft für das schädigende Verhalten des Geschäftsführers als ihr Organ nach BGB § 31Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 31
einzustehen. Eine solche Haftung der Kommanditgesellschaft ersetzt jedoch nicht die deliktische Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
. Vielmehr kommt auch hier die im Deliktsrecht grundsätzlich nebeneinander bestehende Haftung von juristischer Person bzw Personengesellschaft und handelndem Organ bzw handelndem Vertreter in Betracht.

Schlagworte: Haftung wegen Untreue gem. § 266 StGB