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BGH, Urteil vom 29. September 2017 – V ZR 19/16

ZPO § 322, § 325 Abs. 1

a) Die Erweiterung der subjektiven Grenzen der Rechtskraft eines Urteils gegenüber dem Rechts-nachfolger gemäß § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO führt nicht zu einer Erweiterung der objektiven Grenzen der Rechtskraft.

b) Die auf ein schuldrechtliches Recht zum Besitz gestützte Abweisung einer Vindikationsklage im Vorprozess hindert den Rechtsnachfolger nicht an einer eigenen Vindikationsklage, wenn er weder rechtsgeschäftlich noch kraft Gesetzes in das Schuldverhältnis mit dem Besitzer eingetreten ist.

ZPO § 265

§ 265 ZPO ist auch anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Eigentum an der in Streit befangenen Sache aufgrund einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber von einem Dritten im Wege der gewill-kürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden.

BGB § 433 Abs. 1, § 986 Abs. 1

Das Besitzrecht eines Käufers, dem der Verkäufer die Kaufsache übergeben hat, entfällt, wenn der Eigentumsverschaffungsanspruch aus dem Kaufvertrag, etwa infolge Rücktritts oder aufgrund eines Verlangens von Schadensersatz statt der ganzen Leistung, nicht (mehr) besteht.

ZPO § 563 Abs. 3

Das Revisionsgericht kann über die sachliche Berechtigung der Klage auch nach deren Abweisung als unzulässig entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (Anschluss an BGH, Urteile vom 5. Dezember 1975 – I ZR 122/74, WM 1976, 164, 165 und vom 10. Oktober 1991 IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 438).

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