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BGH, Urteil vom 3. April 1968 – VIII ZR 38/66

§§ 30, 31 GmbHG

Wenn eine GmbH sich zu einer Zahlung an einen Dritten verpflichtet, so kann dies einer Verpflichtung zur Zahlung an einen Gesellschafter im Sinne des § 30 GmbHG gleichstehen, wenn die Zahlung an den Dritten an sich Sache des Gesellschafters wäre, die Gesellschaft sich mithin verpflichtet, für einen Gesellschafter an den Dritten zu zahlen. Das ist zunächst und unbedenklich dann anzunehmen, wenn schon der Gesellschafter zur Zahlung an den Dritten verpflichtet war, die Gesellschaft sich mithin verpflichtet, eine Schuld des Gesellschafters zu bezahlen.

Schlagworte: Empfänger der Leistung, Leistung an Dritte, Leistung an Dritten mit Ziel an Gesellschafter-indirekt, Leistung an Gesellschafter