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BGH, Urteil vom 3. April 2000 – II ZR 373/98

BGB § 39; ZPO §§ 1025 ff.

Dem Mitglied eines eingetragenen Vereins, das auf die Mitgliedschaft in dem Verein angewiesen ist, kann die nach seinem Beitritt in die Satzung aufgenommene Schiedsklausel jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn es dieser Satzungsänderung nicht zugestimmt hat und sich vor den ordentlichen Gerichten gegen eine Vereinsstrafe wendet.

Schlagworte: Gesellschaftsvertrag, Satzungsänderung, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren