§ 37 Abs 1 S 2 GenG, § 51 GenG, § 24 GenG
Es geht zutreffend davon aus, daß die außerordentliche Kündigung eines schon längere Zeit bestehenden und auf Dauer angelegten Dienstverhältnisses wie des vorliegenden nur durch besonders schwerwiegende Gründe zu rechtfertigen ist, die bei Abwägung aller Umstände und der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu seinem ordentlichen Ablauf für den Kündigenden als unzumutbar erscheinen lassen. Dabei hält es dem Kläger vor allem die während seiner Geschäftsführung beträchtlich gestiegenen Umsätze und seinen unermüdlichen, Anfang 1968 durch einen Herzinfarkt unterbrochenen Einsatz für die Beklagte zugute und berücksichtigt andererseits zu Gunsten der Beklagten, daß der Kläger als ihr einziger hauptberuflicher Geschäftsführer ihr besonderes Vertrauen genossen hat. Zu einer Gesamtabwägung sieht sich das Berufungsgericht indessen außerstande, weil die Beklagte sich geweigert habe, für die Beurteilung unentbehrliche Unterlagen wie insbesondere den Prüfungsbericht für das Jahr 1967 vorzulegen. Für sich allein reichten die von der Beklagten vorgebrachten Gründe zu einer fristlosen Kündigung nicht aus.
Freilich kommt es bei einer außerordentlichen Kündigung entscheidend darauf an, ob dem Dienstherrn bei Abwägung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Gekündigten in seiner bisherigen oder einer entsprechenden Stellung zuzumuten ist. Von einer solchen Abwägung hat das Berufungsgericht aber überhaupt abgesehen, weil die Beklagte die Vorlage hierfür unentbehrlicher Unterlagen verweigert habe. Das ist rechtlich nicht haltbar.
Schlagworte: Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Beendigung des Dienstverhältnisses, Dauer der Tätigkeit für die Gesellschaft, Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar, Kündigungsgrund, Tatsachen, Verdienste um das Unternehmen, Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an anderer Stelle