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BGH, Urteil vom 3. Juli 2000 – II ZR 282/98

BGB §§ 134, 611, 626; GmbHG § 46

a) Für den Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig.

b) Ein unwirksamer Geschäftsführeranstellungsvertrag ist unter Heranziehung der Grundsätze zu dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zu behandeln. Er kann für die Zukunft jederzeit aufgelöst werden.

c) Die Vereinbarung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund stellt eine unzulässige Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig.

Schlagworte: Abfindung, Anstellungsvertrag, Aufgabenkreis der Gesellschafter, Beschlusszuständigkeiten, Bestellung und Abberufung Anstellung und Kündigung, Fehlerhaftes Arbeitsverhältnis, Funktion und Stellung des Geschäftsführers, Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Keine Einschränkung des Kündigungsrechts, Kündigung, Nichtigkeitsgründe, Rechtsverhältnis zum Geschäftsführer, Übergeordnete Kompetenz der Gesellschafterversammlung, Wichtiger Grund, Zuständigkeit der Gesellschafter