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BGH, Urteil vom 3. Juni 1975 – VI ZR 192/73

Wenn die von einem Zulieferer erstellten Einzelteile nach den Konstruktionszeichnungen und Fertigungsanweisungen des Endproduktherstellers erstellt werden, trifft diesen selbstredend hinsichtlich der Einzelteile die gleiche Konstruktionsverantwortung, die ihm auch obliegen würde, wenn die Teile in seinem eigenen Unternehmen gefertigt würden.

Kommt es im Einzelfall zu einem Fabrikationsfehler, obwohl der Produzent den an seine Pflicht zur Vermeidung von Fabrikationsfehlern durch Organisation und Kontrolle zu stellenden Anforderungen genügt hat, so stellt dieser „Ausreißer“ keine Verkehrspflichtverletzung des Produzenten dar, sodass keine deliktische Haftung – wohl aber eine solche nach ProdHaftG – gegeben sein kann.

Schlagworte: allgemeine deliktische Haftung, Produzentenhaftung