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BGH, Urteil vom 3. November 1997 – II ZR 353/96

HGB §§ 112, 140, 161

a) Der Gesellschafter einer KG, der einen von ihm angepachteten Gegenstand der Gesellschaft unterverpachtet, verstößt grundsätzlich nicht gegen § 112 HGB, wenn er die Differenz zwischen der von ihm gezahlten Pacht und der vereinnahmten Unterpacht für sich behält.

b) Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft die „Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
“ vor, ist dies als Entziehung der Vertretungsmacht des persönlich haftenden Gesellschafters gemäß §§ 161 Abs. 2, 127 HGB auszulegen.

c) Die Entziehung der Vertretungsmacht des persönlich haftenden Gesellschafters ist als isolierte Maßnahme bei Vorhandensein nur eines Komplementärs unzulässig (vgl. BGHZ 51, 198, 200). Diesem Gedanken wird dadurch Rechnung getragen, dass nach der Satzung die Entziehung der Vertretungsmacht davon abhängig gemacht wird, dass zugleich ein neuer persönlich haftender Gesellschafter bestimmt wird.

d) Nach § 127 HGB darf die Entziehung der Vertretungsmacht aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen werden; Erleichterungen in verfahrens- und materiell rechtlicher Sicht – bis hin zum Verzicht auf den wichtigen Grund selbst – sind jedoch anerkanntermaßen zulässig (A. Hueck, OHG, 4. Aufl. S. 300 i.V.m. S. 158; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl. § 127 Rdn. 12; Schlegelberger/K.Schmidt, HGB, 5. Aufl. § 127 Rdn. 9-11 und 19).

Schlagworte: Abberufung, Gesellschaftsvertrag, Kommanditgesellschaft, Wettbewerbsverbot