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BGH, Urteil vom 3. September 2015 – III ZR 66/14

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 115 Abs. 3, § 167

a) Die Zusage eines leistungsfähigen und leistungsbereiten Dritten, einen beabsichtigten Prozess zu finanzieren, stellt verwertbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch dar und beseitigt die Bedürftigkeit des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren.

b) Im Rahmen der Prüfung der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO ist bei der Beurteilung der Frage, ob die dem Kläger zuzurechnende Verzögerung der Zustellung der Klageschrift noch als geringfügig anzusehen ist, auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (im Anschluss an BGH, Urteile vom 10. Februar 2011 – VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 und vom 10. Juli 2015 – V ZR 154/14, NJW 2015, 2666).

c) Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind regelmäßig geringfügig und deshalb hinzunehmen.

d) Die Zustellung einer Klage erfolgt noch „demnächst“, wenn der Kläger innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Gerichtskostenanforderung und Ablauf einer angemessenen Erledigungsfrist einen Prozesskostenhilfeantrag stellt, sofern sich nach Zugang der Vorschussrechnung ergibt, dass eine zunächst zuverlässig zugesagte Prozessfinanzierung durch einen Dritten nicht zustande kommt.

Schlagworte: Prozessfinanzierer, Prozessfinanzierungen, Verjährung, Zustellung demnächst