Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 30. Juni 1981 – KZR 19/80

GWB § 26 Abs. GWB § 26 Absatz 2

a) Für die Anwendung des § GWB § 26 Abs. GWB § 26 Absatz 2 Satz 2 GWB sind ein bestimmter Marktanteil und das Fehlen wesentlichen Wettbewerbs nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Abhängigkeit bereits aus dem Ansehen und der Geltung einer berühmten Marke folgt. Dies ist der Fall, wenn die Anbieterin eine besonders starke Werbung für ihre Produkte betreibt und die von ihr vertriebenen Erzeugnisse einen solchen Bekanntheitsgrad und ein so hohes Ansehen erlangt haben, daß sie für die Wettbewerbsfähigkeit der Fachabteilung (hier Sportabteilung) des Nachfragers unverzichtbar sind.

b) Für die Frage der Abhängigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Verbraucher nach dem bisherigen Warenangebot und den Marktanteilen des Nachfragers bereits zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Belieferungsanspruchs das Angebot der Erzeugnisse der Anbieterin erwarteten. Geschützt werden auch solche Nachfrageunternehmen, die neu auf den Markt kommen oder die ihr Sortiment erweitern wollen.

c) Hat das anbietende Unternehmen durch ihr Verhalten in der Vergangenheit in fehlender Fachberatung beim Verkauf noch kein entscheidendes Hindernis für den Vertrieb seiner Erzeugnisse gesehen, kann sie aus mangelnder Fachberatung des kaufenden Publikums kein berechtigtes Interesse an der Nichtbelieferung herleiten. Dies gilt auch dann, wenn es nach der letzten festgestellten Belieferung des Selbstbedienungs- und Versandhandels diese Praxis eingestellt und seitdem nur noch an den Fachbedienungshandel geliefert hat.

d) Ein Hersteller hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse, wenn er sein praktiziertes Vertriebskonzept nachträglich lückenlos gestaltet und etwaige Durchbrechungen abstellt. Voraussetzung hierfür ist, daß er ein klares System einführt, bei dem die Gewähr besteht, daß er sich selbst daran halten wird.

e) Führt die Belieferung der Selbstbedienungs-Verbrauchermärkte zu einem Abwandern des Fachhandels und damit zu einer Existenzgefährdung des Anbieters, dann ist ein scbutzwürdiges Interesse gegeben. Die Beibringungs- und Beweislast insoweit trifft das Anbieterunternehmen.

f) Ein Leistungsantrag setzt voraus, daß die Annahme eines Kaufangebots verlangt wird, in dem die zu liefernden Waren nach Gegenstand und Wahl genau bestimmt sind. Ein Antrag, „auf Bestellung der Klägerin“ zu liefern, ohne Konkretisierung der Kaufgegenstände, genügt nicht.

Schlagworte: Kartellrechtliche Leistungsverfügungen