Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 30.Juni 2011 – IX ZR 134/10

§ 17 Abs 2 S 2 InsO, § 133 Abs 1 InsO

Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20. November 2001 – IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 – IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 Rn. 28). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 29; vom 20. Dezember 2007 – IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 21 jeweils mwN). Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 29; Urteil vom 11. Februar 2010 – IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 42). Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 20. November 2001- IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 185). Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 – IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 – IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43).

Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Beschluss vom 13. April 2006 – IX ZB 118/04, WM 2006, 1215 Rn. 14; vgl. Urteil vom 13. Juni 2006 – IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl., § 17 Rn. 30, 45; FK-InsO/Schmerbach, 6. Aufl., § 17 Rn. 42 in Verbindung mit § 14 Rn. 124; HmbKomm-InsO/Schröder, 3. Aufl., § 17 Rn. 29; Jaeger/Müller, InsO, § 17 Rn. 31, 32). Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es nicht einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 v.H. (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 – IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6; aA wohl Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. § 17 Rn. 31). Dafür kann auch ein Vortrag ausreichend sein, der zwar in bestimmten Punkten lückenhaft ist, eine Ergänzung fehlender Tatsachen aber schon auf der Grundlage von Beweisanzeichen zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 – IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010). Es obliegt dann dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 1991 – IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1015).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, fällige Verbindlichkeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, GmbHG § 64 Satz 1, Haftung im Zusammenhang mit der Insolvenz, Insolvenzreife, Liquiditätsbilanz, Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit, Nichtzahlung eines erheblichen Teils, Nichtzahlung nur an einen Gläubiger, Ratenzahlungsvereinbarung, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungseinstellung, Zahlungsstockung, Zahlungsunfähigkeit