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BGH, Urteil vom 30. März 1967 – II ZR 141/64

§ 12 UmwG

Die Abfindung der durch Mehrheitsumwandlung zum Ausscheiden gezwungenen Aktionäre bemißt sich nach den Grundsätzen, die Rechtsprechung und Schrifttum zur Abfindung eines aus einer Personengesellschaft ausscheidenden Gesellschafters entwickelt haben. Der Börsenkurs ist nicht maßgebend.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. August 1962 (BVerfGE 14, 263 = NJW 1962, 1667) angenommen, das Umwandlungsgesetz habe dafür Vorsorge getroffen, daß die durch Mehrheitsumwandlung zum Ausscheiden gezwungenen Aktionäre „für den Verlust ihrer Rechtsposition wirtschaftlich voll entschädigt“ werden. Es hat weiter ausgesprochen, unter der angemessenen Abfindung im Sinne des § 12 UmwG sei keine geringere als die volle Abfindung zu verstehen, der Ausscheidende solle das erhalten, „was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist“.

Die volle Abfindung gewährleisten die Grundsätze, die Rechtsprechung und Schrifttum zur Abfindung eines aus einer Personalgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters entwickelt haben. Danach ist nicht der Schmelz- (Liquidations-) Wert, sondern der Wert des Unternehmens als lebende wirtschaftliche Einheit zu ermitteln. Stille Reserven sind aufzulösen, der innere Geschäftswert (z. B. Firmenwert, Kundschaft, Warenzeichen, gewerbliche Schutzrechte) ist zu berücksichtigen. Nicht die Buchwerte, sondern die wahren Werte sind anzusetzen. Dabei ist der Wert zu ermitteln, der sich bei einer möglichst vorteilhaften Verwertung des Gesellschaftsvermögens im ganzen ergeben würde (RGZ 106, 128, 131/32; RG DR 1942, 140; 1941, 1301; BGHZ 17, 133).

Schlagworte: Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Abfindung zum Verkehrswert, Ausschluss des Gesellschafters