AktG § 320b
Bei Mehrheitseingliederung einer (Enkel-)Gesellschaft in eine bereits innerhalb eines mehrstufigen Konzerns eingegliederte Hauptgesellschaft sind den ausgeschiedenen Aktionären alternativ zu einer angemessenen Barabfindung nicht eigene AktienBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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eigene Aktien
der Hauptgesellschaft, sondern entsprechend § 320b Abs. 1 S. 3 AktG solche der Konzernspitzengesellschaft zu gewähren.
Schlagworte: Aktionär, angemessener Ausgleich, Barabfindung, eigene Aktien, Eingliederung, Konzernrecht