§ 142 HGB
a) Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts an, wonach bei der Anwendung des HGB § 142 eine besondere Zurückhaltung geboten ist und die Zubilligung eines Übernahmerechts bei einer umfassenden Berücksichtigung aller Umstände gleichsam das letzte Mittel darstellt, um die aus dem Verhalten des anderen Gesellschafters drohenden Gefahren zu bannen.
b) Als wichtiger Grund im Sinne des HGB § 142 ist nicht nur eine schwerwiegende Gefährdung des Gesellschaftsunternehmens in seiner wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit, sondern auch die entscheidende Zerstörung der persönlichen Vertrauensgrundlage unter den Gesellschaftern zu betrachten.
Hinzu kommen die vom Berufungsgericht weiterhin festgestellten Verfehlungen, die zahlreichen Eigenmächtigkeiten in grundsätzlichen Fragen der Betriebsführung, bei denen der Beklagte bewußt die gleichen Rechte des Klägers in der Betriebsführung verletzen wollte und verletzt hat, sowie die Unredlichkeiten, deren sich der Beklagte unter Verletzung seiner gesellschaftlichen Verpflichtungen zum Nachteil des Klägers schuldig gemacht hat. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht diese Verfehlungen als ausreichende Grundlage für das Übernahmeverlangen des Klägers betrachtet hat. Dabei ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob auch schon einerseits die Eigenmächtigkeiten und zum anderen die Unredlichkeiten des Beklagten, wie das Berufungsgericht meint, das Übernahmeverlangen des Klägers rechtfertigen könnten.
Schlagworte: Ausschluss des Gesellschafters, Wichtige Gründe für Ausschluss, Wiederholte Eigenmächtigkeiten in der Geschäftsführung, Zwei-Personen-Gesellschaft