§ 55 GmbHG, § 45 Abs 2 GmbHG
Die einseitige Aufrechnung des Beklagten scheitert an dem Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 2 Teilsatz 2 GmbHG.
§ 19 Abs. 2 GmbH kommt im Liquidationsstadium zur Anwendung, da § 69 GmbHG bestimmt, daß die Vorschriften des zweiten Abschnitts des GmbH-Gesetzes, in dem § 19 GmbHG steht, bis zur Beendigung der Liquidation weitergilt, soweit sich aus den Bestimmungen über die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und dem Wesen der Gesellschaft nicht ein anderes ergibt. Das aber ist nicht der Fall (RGZ 149, 293, 297/98). § 19 Abs. 2 GmbHG ist im Liquidationsstadium dagegen nicht anwendbar, wenn der Zweck dieser Vorschrift, die Kapitalgrundlage der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zu erhalten, das Aufrechnungsverbot nicht mehr erfordert. Das hat das Reichsgericht (RGZ 149, 293, 298) für den Fall angenommen, daß alle Gesellschaftsgläubiger bereits befriedigt, die Vermögensstücke im wesentlichen versilbert sind, jeder Geschäftsbetrieb aufgehört hat und die Entstehung neuer Verbindlichkeiten, die nicht aus den vorhandenen Barbeständen befriedigt werden könnten, nicht zu erwarten ist.
Schlagworte: Aufrechnungsverbot bei Liquidation und Insolvenz, Bareinlagen