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BGH, Urteil vom 30. Oktober 1958 – II ZR 253/56

§ 46 Nr 5 GmbHG

a) Die Entlastung von Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
wirkt wie ein Verzicht auf ErsatzansprücheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüche
Verzicht
Verzicht auf Ersatzansprüche
oder das Anerkenntnis des Nichtbestehens derartiger Ansprüche.

b) Die Entlastung erstreckt sich auf Verfehlungen, die den Gesellschaftern nicht durch die Geschäftsführer oder von diesen beigebrachte Unterlagen, sondern privat bekannt geworden sind, dann, wenn alle Gesellschafter diese Kenntnis erlangt und für die Entlastung gestimmt haben.

Urteil

Bis in die RevInstanz war Kl. die N.-GmbH. Ihre Gesellschafter waren die CM-AG, der Bekl. zu 1, der Bekl. zu 2 und J. B. Die Kl. hat ihr gesamtes Vermögen auf die CM übertragen und ist im Handelsregister gelöscht worden. Die CM hat den Rechtsstreit als Kl. fortgeführt. Im folgenden wird jedoch die Bezeichnung Kl. für die N.-GmbH beibehalten. Die Kl., deren Geschäftsführer die Bekl. zu 1 und 2 waren, unterstand mehrere Jahre hindurch der Vermögenskontrolle nach MRG 52. Die Treuhänderschaft über ihr Vermögen übte in der brit. Zone der OFinPräs. in K., in der amerik. Zone der Kaufmann R. aus. Auch die CM unterlag der Vermögenssperre. Treuhänder ihres in der amerik. Zone belegenen Vermögens war R. Treuhänder ihres in der brit. Zone belegenen Vermögens war der OFinPräs. in H., unter dem der inzwischen verstorbene RA Dr. H. F. die Treuhänderschaft ausübte. Die Bekl. zu 3 ist eine am 30. 11. 1947 gegründete, am 14. 4. 1949 ins Handelsregister eingetragene GmbH. Die Bekl. zu 1 und 2 beteiligten sich an ihrer Gründung. Sie wurden zu ihren Geschäftsführern bestellt. Die Kl. besaß in M. wertvolle Maschinen, sonstige Betriebseinrichtungen und Materialien für einen Zweigbetrieb zur Herstellung von Schrauben. Diese Werte lagerten auf einem gepachteten Industriegrundstück. Die Kl. konnte die damals zur Betriebsaufnahme erforderliche Genehmigung der MilReg. nicht erreichen. Im Laufe des Jahres 1947 begann R. damit, Maschinen der Kl. an Firmen, die die Betriebserlaubnis besaßen, zu verkaufen. Die zur Schraubenanfertigung benötigten Kernmäschinen verkaufte er an die Fa. D. Vielfache Bemühungen und Beziehungen des für die Bekl. zu 3 tätigen RA St. und gemeinsame Rücksprachen mit dem Bekl. zu 1 bei Regierungs- und Verwaltungsstellen in W. führten dazu, daß der Bekl. zu 3 die Produktionserlaubnis erteilt wurde, daß das zuständige Wirtschaftsministerium der Zuteilung von Maschinen der Kl. an die Bekl. zu 3 zustimmte, daß das Landesamt für Vermögenskontrolle sein Einverständnis hierzu erteilte und die Fa. D. im wesentlichen auf ihre Rechte aus dem erwähnten Maschinenkauf verzichtete. Durch schriftlichen Vertrag v. 11. 4. 1948 verkaufte die Kl., vertreten durch R., näher bezeichnete Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände an die Bekl. zu 3, die hierbei von den Bekl. zu 1 und 2 vertreten wurde. Der Vertrag ist außerdem von einem Vertreter des Min. f. Wirtschaft und von einem Vertreter des Landesamts für Vermögenskontrolle unterzeichnet. Wenig später verkaufte die Kl. durch R. der Bekl. zu 3 noch Werkstatteinrichtungen und Materialien, worüber am 19. 6. 1948 zwei Rechnungen erteilt wurden. Die Preise für diese Verkäufe hatte ein von R. beauftragter Sachverständiger ermittelt. Die Bekl. zu 3 bezahlte die Rechnungen noch vor dem 21. 6. 1948. Von dem Verkaufserlös sind der Kl. infolge der Währungsumstellung lediglich 6,5% verblieben. Die Kl. nimmt die Bekl. zu 1 und 2 wegen Verletzung ihrer Pflichten als Geschäftsführer und Gesellschafter, wegen Verletzung ihres Anstellungsvertrages und aus unerlaubter Handlung auf Zahlung des ihr durch die Währungsumstellung verlorengegangenen Teiles des Kaufpreises in Anspruch.

Am 21. 3. 1950 hat im Büro des RA Dr. F. eine Versammlung der Gesellschafter der Kl. stattgefunden. An ihr haben Dr. F. für die CM, die Bekl. zu 1 und 2 und J. B., dieser vertreten durch den Erstbekl., teilgenommen. Diese Versammlung hatte Dr. F. einberufen. Sie beschloß zu Punkt 3 der vorgesehenen Tagesordnung die Entlastung der Bekl. zu 1 und 2 für die Zeit bis zur Währungsreform auf Grund des vorgelegten Prüfungsberichts der Wirtschaftsberatungs-AG in H. uneingeschränkt und für den Rest des Jahres 1948 vorbehaltlich des noch ausstehenden Prüfungsberichts. Der Vorstand der CM hat in der Gesellschafterversammlung v. 26. 6. 1951 erklärt, er müsse die am 21. 3. 1950 vorgenommene Entlastung namens des CM widerrufen, soweit sie für die Zeit nach den 30. 9. 1947 gelte. Die Bekl. zu 1 und 2 setzen ihrer Inanspruchnahme den Entlastungsbeschluß der Gesellschafterversammlung entgegen, Das LG hat die Klage gegenüber den Bekl. zu 1 und 2 in vollem Umfang und gegenüber der Bekl. zu 3 insoweit abgewiesen, als die Kl. Ansprüche wegen der durch den Vertrag v. 11. 4. 1948 veräußerten Maschinen erhebt. In der BerInstanz hat die Kl. den Zahlungsantrag lediglich gegenüber den Bekl. zu 1 und 2 weiter verfolgt. Sie hat noch geltend gemacht, der Entlastungsbeschl. sei unwirksam, weil infolge der über das Vermögen der Kl. eingesetzten Treuhänder alle Funktionen der Gesellschafterversammlung der Kl. geruht hätten, die Entlastung der beiden Erstbekl. Aufgabe allein des OFinPräs. in K. gewesen und er darüber nicht befragt worden sei. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Gegenüber der Bekl. zu 3 hält das BerGer. die Klage für unzulässig, da diese Bekl. nur noch für den Fall in Anspruch genommen werde, daß der auf die Bekl. zu 1 und 2 beschränkte Zahlungsanspruch erfolglos bleibe, und hierin eine bedingte Klage liege, die unstatthaft sei. Mit der Rev. greift die Kl. das BerUrt. in vollem Umfang an und verfolgt ihre BerAnträge weiter.

Aus den Gründen:

I. … II.

Der Klage gegen die Bekl. zu 1 und 2 steht der Entlastungsbeschl. v. 21. 3. 1950 entgegen.

1.

Die Entlastung von Geschäftsführern einer GmbH wirkt wie ein Verzieht auf Ersatzansprüche oder das Anerkenntnis des Nichtbestehens derartiger Ansprüche (RG, DR 41, 506; vgl. auch BGHZ 24, BGHZ Band 24 Seite 47, BGHZ Band 24 Seite 54 = NJW 57, NJW Jahr 1957 Seite 832 für das Vereinsrecht). Sie ist eine einseitige, keiner Annahme bedürftige organschaftliche Erklärung, die den Entlasteten von allen bei der Beschlußfassung erkennbaren Ersatzansprüchen freistellt (Schmidt in Hachenburg, GmbHG § 46 Anm. 26; Scholz, GmbHG § 46 Anm. 10; Baumbach-Hueck, GmbHG § 46 Anm. 7). § 84 Abs. 4 Satz 3 AktG, nach dem die AG auf Ersatzansprüche gegen den Vorstand vor Ablauf von 5 Jahren seit Entstehung des Anspruchs überhaupt nicht und danach nur unter besonderen Voraussetzungen verzichten darf, ist auf das GmbH-Recht nicht entspr. anwendbar, denn diese Vorschrift gibt für die AG eine Sonderregelung, und eine entspr. Bestimmung für die GmbH und die Genossenschaft fehlt. Auch das RG geht in seinem nach dem Inkrafttreten des AktG gefällten Urt. v. 23. 10. 1940 – II 24/40 – (DR 41, 506 = HRR 1941, 132) davon aus, daß § 84 Abs. 4 Satz 3 AktG dem nicht entgegensteht, der Entlastung von GmbH-Geschäftsführern die Wirkung beizumessen, daß etwa bestehende Ersatzansprüche grundsätzlich erlöschen.

2.

Der Beschl. v. 21. 3. 1950 hatte, dem § 46 Ziff. 5 GmbHG entspr., die Entlastung von Geschäftsführern zum Gegenstand.

Wer als Geschäftsführer einer GmbH entlastet werden soll, muß entweder eine zu verantwortende Tätigkeit entfaltet oder eine Pflicht zu erfüllen unterlassen haben. Hierum ging es gegenüber den Bekl. zu 1 und 2 auch, soweit das in der am. Zone belegene Vermögen der Kl. in Frage stand. Nach dem unstreitigen Teil des Tatbestandes des BerUrt. durften die beiden Erstbekl. ihre Funktionen als Geschäftsführer allerdings nur in der brit. Zone ausüben, während ihnen R. in der am. Zone kein Betätigungsfeld überließ. Aber auch soweit ihre Funktionen ruhten, konnten sie pflichtwidrig handeln. Insbes. soweit sie schädliche Maßnahmen der Treuhänder nicht verhinderten, obwohl sie dazu in der Lage waren, kam ihre Ersatzverantwortlichkeit nach § 43 GmbHG und demzufolge auch ihre Entlastung in Betracht.

3.

Der Entlastungsbeschl. erstreckte sich nicht bloß auf die geschäftliche Betätigung der Bekl. zu 1 und 2 in der brit. Zone, sondern auch auf ihr Verhalten in bezug auf das in der am. Zone belegene Vermögen der Kl.

4.

Der Beschl. v. 21. 3. 1950 ist wirksam zustande gekommen.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Rev. meint, die Funktionen sämtlicher Organe einer juristischen Person, die unter Vermögenskontrolle und Vermögensverwaltung nach MRG 52 stand, ruhten und für die Dauer dieses Zustandes ausschließlich dem Treuhänder oblagen. Hierauf kommt es nicht an, da die Bekl. zu 1 und 2 in bezug auf das in der brit. Zone belegene Vermögen der Kl. ihre Geschäftsführertätigkeit ausüben durften und ausgeübt haben und ihnen in bezug auf das in der am. Zone belegene Vermögen der Kl. der Vorwurf gemacht wird, sie hätten als Geschäftsführer nicht alles in ihren Kräften Stehende getan. Das setzt aber die Fortdauer ihrer Eigenschaft und ihre Wirkungsmöglichkeit als Geschäftsführer voraus.

Die Rev. nimmt an, aus der Tatsache, daß über das Vermögen der Kl. 2 Treuhänder eingesetzt waren, folge, daß beide Treuhänder für eine Entlastung der Bekl. zu 1 und 2 zuständig gewesen seien, und meint, weil weder der OFinPräs. in K. noch R. an der Beschlußfassung v. 21. 3. 1950 mitgewirkt habe, sei der Entlastungsbeschl. von gar nicht dazu berufenen Personen gefaßt worden. Beides ist unrichtig. Die Klage vorwürfe betreffen das Verhalten der Bekl. zu 1 und 2 gegenüber den von R. vorgenommenen Veräußerungen. R. hat die Voraussetzungen für die Handlungsweise der Bekl. zu 1 und 2 geschaffen und nichts dagegen einzuwenden gehabt, daß sie die Vermögenswerte der Kl. für die Bekl. zu 3 zu erwerben suchten, kauften und bezahlten. Sollten die Bekl. zu 1 und 2 dafür verantwortlich sein, daß sie die von R. an die Bekl. zu 3 vorgenommenen Veräußerungen nicht verhinderten, sondern sich hieran auf der Seite des Erwerbers sogar beteiligten, so ist es widersinnig, R. für befugt zu halten, an der Entlastung der Bekl. zu 1 und 2 teilzunehmen. Bei der gegebenen Sachlage kann R. nach dem Grundgedanken des Stimmrechtsausschlusses der §§ 47 Abs. 4 GmbHG, 34 BGB, 114 Abs. 5 AktG, 43 Abs. 3 GenG nicht das Recht gehabt haben, an einer Entlastung der Bekl. zu 1 und 2 mitzuwirken. Hierfür kam nur der OFinPräs. in K. in Frage.

Hatte aber der OFinPräs. in K. allein über eine etwaige Entlastung der beiden Erstbekl. zu entscheiden, so kommt der unstreitigen Tatsache, daß er allen Organen der Kl. die Erfüllung ihrer Aufgaben überließ und sich selbst auf die Anordnung beschränkte, Anlagewerte nicht vor der Währungsreform zu veräußern, maßgebende Bedeutung zu. Der Treuhänder über gesperrtes Vermögen war berechtigt, in dieser Weise zu verfahren. Tat er dies, so war, wenn das gesperrte Vermögen einer GmbH gehörte, die Gesellschafterversammlung berechtigt, über die Entlastung der GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu beschließen. Es kommt daher nicht darauf an, daß die Treuhänder der Kl. nicht an der Beschlußfassung v. 21. 3. 1950 beteiligt waren und ob sie dem Beschl. in irgendeiner Form zugestimmt haben.

b) Aus dem. Prot. über die Gesellschafterversammlung v. 21. 3. 1950 ist nicht ersichtlich, ob die Bekl. zu 1 und 2 für ihre eigene Entlastung gestimmt haben. Hätten sie das getan, so hätten sie, auch soweit der Bekl. zu 1 für J. B. abstimmte (Baumbach-Hueck, GmbHG § 47 Anm. 5 D; Schmidt in Hachenburg, GmbHG § 47 Anm. 17), zwar gegen das Stimmrechtsverbot des § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßen. Das ist aber nur ein Anfechtungsgrund, und Anfechtungsklage ist nicht erhoben worden. Sie hätte auch keinen Erfolg haben können, da die Stimmen der Bekl. und B.’s wegen der Zahl der von Dr. F. für die CM abgegebenen Stimmen nicht ins Gewicht fielen.

c) Nach der Prozeßlage ist davon auszugehen, daß Dr. F. berechtigt war, für die CM abzustimmen. Er betreute die Vermögensinteressen der CM allerdings bloß unter dem OFinPräs. in H. Die Kl. hat aber nicht dargetan, daß und aus welchen Gründen Dr. F. nicht berechtigt gewesen sei, über die Entlastung der Bekl. zu 1 und 2 abzustimmen.

5.

Der vom Vorstand der CM erklärte Widerruf der Abstimmungserklärung Dr. F.s ist unbeachtlich, da ein einmal gefaßter Entlastungsbeschl. nur mittels Anfechtungsklage beseitigt werden kann (RG, DR 41, 506 = HRR 41, 132) und eine solche Klage nicht erhoben worden ist.

6.

Zu Unrecht meint die Rev., der Entlastungsbeschl. könne im Hinblick auf das Verbot des Art. 2 MG 52 keine Verzichtswirkung haben. Sie übersieht hierbei, daß der Gesellschafterbeschl. keine verbotene, sondern eine der Gesellschafterversammlung vom Treuhänder freigestellte und darum erlaubte Verfügung darstellt.

7. Die Entlastung stellt nur von solchen Ersatzansprüchen frei, die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller ihr gemachten Vorlagen und erstatteten Berichte erkennbar waren. Das folgt daraus, daß die Gesellschaftsversammlung außerstande ist, die Geschäftsvorgänge und das Verhalten der Geschäftsführer im einzelnen selbständig nachzuprüfen (RGZ 89, RGZ Band 89 Seite 396). Es ist nicht unzweifelhaft, ob eine privat erlangte Kenntnis ausreicht. Für die AG hat das RG (RGZ 70, RGZ Band 70 Seite 132), den Standpunkt vertreten, daß sich die Entlastung nicht auf Verfehlungen erstreckt, die der Hauptversammlung nicht mitgeteilt, aber den an der Abstimmung beteiligten Aktionären anderweit bekannt waren. Brodmann (GmbHG § 4 Anm. 6 i) meint, diese Entscheidung lasse sich nicht ohne weiteres auf die Verhältnisse der GmbH übertragen. Diese Frage braucht jedoch nicht in ihrer ganzen Breite entschieden zu werden. Eine nicht durch die Geschäftsführer oder die von ihnen beigebrachten Unterlagen vermittelte Kenntnis reicht aus, wenn alle Gesellschafter diese Kenntnis haben, zur Beschlußfassung über die Entlastung erschienen sind und für sie stimmen. Das nehmen Schlegelberger-Quassowski (AktG § 104Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Anm. 2) für das Aktienrecht an, ist aber auch für die GmbH zu bejahen. Im vorl. Fall ist die Entlastung unter derartigen Umständen erteilt worden.

Das schließt es aus, einen selbständigen Vorwurf daraus herzuleiten, daß die Bekl. zu 1 und 2 noch vor der Währungsreform Zahlung für die Bekl. zu 3 leisteten. Denn hierfür hatten sie sowohl als Vertreter der Vertragsgegnerin wie auch als Geschäftsführer der Kl. Verträge zur Seite, deren Eingehung ihnen die Kl. infolge erteilter Entlastung nicht mehr vorwerfen kann.

Die Bekl. zu 1 und 2 mögen ihre Mitteilungs- und Aufklärungspflicht verletzt haben. Eine solche Obliegenheitsverletzung ist aber angesichts der von Dr. F. anderweit erlangten Kenntnis ohne Bedeutung geblieben.

III.

Von der Entlastung wird dagegen der aus den §§ 30, 31 GmbHG hergeleitete Anspruch nicht erfaßt, da er im Interesse der Gesellschaftsgläubiger unverzichtbar ist. Ein solcher Anspruch besteht aber nicht. § 30 GmbHG setzt eine Leistung an einen der Gesellschafter voraus. Daran fehlt es, da Vermögen der Kl. nicht auf Gesellschafter von ihr, sondern auf die Bekl. zu 3 übertragen worden ist, an der die Bekl. zu 1 und 2 nur beteiligt sind. Denn die Vermögensübertragung an die Bekl. zu 3 ist keine Vermögensübertragung an ihre Gesellschafter. Deshalb kommt es nicht erst darauf an, ob das Stammkapital der Kl. durch die vor der Währungsreform vorgenommenen Veräußerungen angegriffen worden ist oder nicht.

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