ZPO § 29c
Vereinbarungen, in denen für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften ein von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichender Gerichtsstand bestimmt wird, sind nach § 29c Abs. 3 ZPO unzulässig.
Schlagworte: Gerichtsstand, Gerichtsstandvereinbarung, Haustürgeschäft, Verbraucher