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BGH, Urteil vom 30. September 2011 − V ZR 17/11

BGB §§ 313, 280

a) § 313 BGB kann im Anwendungsbereich der Sachmängelhaftung nicht herangezogen werden, da andernfalls die den Bestimmungen der §§ 437 ff. BGB zu Grunde liegende Risikoverteilung über die Annahme einer Störung der GeschäftsgrundlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsgrundlage
Störung der Geschäftsgrundlage
verändert würde (vgl. BGH, MDR 2008, 615 [616]; Senat, BGHZ 117, 159 [162] = NJW 1992, 1384). Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen einer Mängelhaftung im Einzelfall – etwa auf Grund eines wirksamen Haftungsausschlusses – nicht vorliegen. Allerdings besteht der Vorrang nur insoweit, als der maßgebliche Umstand überhaupt geeignet ist, Sachmängelansprüche auszulösen (vgl. Senat, BGHZ 117, 159 [163] = NJW 1992, 1384).

b) § 313 BGB ist nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung der GeschäftsgrundlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsgrundlage
Störung der Geschäftsgrundlage
ein Risiko verwirklicht, das nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fällt (BGH, NJW 2006, 899 [901]; NJW 2000, 1714 [1716]; Senat, BGHZ 74, 370 [373] = NJW 1979, 1818).

c) Grundsätzlich besteht ein Rücktrittsrecht nicht allein deshalb, weil der von einer Störung der GeschäftsgrundlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Störung der Geschäftsgrundlage
Begünstigte trotz entsprechender (und berechtigter) Aufforderung die Mitwirkung an einer Vertragsanpassung verweigert. Der Rücktritt ist in § 313 Abs. 3 BGB nur nachrangig für den Fall vorgesehen, dass eine Vertragsanpassung nicht möglich oder einer der Parteien nicht (mehr) zumutbar ist (vgl. Medicus/Stürner, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl., § 313 Rdnr. 25; Erman/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 313 Rdnr. 44). Angesichts der Möglichkeit, den Anpassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen, führt die Weigerung des Begünstigten, an einer Vertragsanpassung mitzuwirken, für sich genommen nicht dazu, dass dem Benachteiligten ein weiteres Festhalten an dem Vertrag und dessen (künftige) Anpassung unzumutbar wird (vgl. Krebs, in AnwKomm-BGB, § 313 Rdnr. 83, sowie Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdnr. 268).

d) Die Vorschrift des § 323 Abs. 1 BGB wird durch die speziellere, vorrangig auf eine Aufrechterhaltung des Vertrags gerichtete Regelung des § 313 Abs. 3 BGB verdrängt (so zutreffend Unberath, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 313 Rdnr. 91; Krebs, in: AnwKomm-BGB, § 313 Rdnr. 83 a. E.; a. A. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 313 Rdnr. 41).

e) Nur ausnahmsweise kann die Weigerung einer Vertragspartei, dem berechtigten Verlangen der anderen Partei auf Anpassung des Vertrags zu entsprechen, dazu führen, dass dieser ein weiteres Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar wird und sie daher zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn andernfalls der Vertrag unter den als unzumutbar anzuerkennenden Bedingungen zunächst fortgeführt werden und der Anpassungsgläubiger noch weitere Nachteile als die bereits entstandenen auf sich nehmen müsste (vgl. BGH, NJW 1969, 233 [234] für einen Bauvertrag).

f) Wendet sich die begünstigte Partei in einem Prozess nicht gegen die von der benachteiligten Partei gewünschte Rückabwicklung des Vertrags, kommt einem solchen Verhalten der objektive Erklärungswert zu, mit dem Vorschlag der Gegenseite (Rückabwicklung) einverstanden zu sein (vgl. dazu Senat, NJW 2006, 2843 [2845]). Die in § 313 Abs. 3 BGB angeordnete Nachrangigkeit des Rücktritts steht dem nicht entgegen. Sie beruht auf dem Gedanken, dass die Auflösung eines Vertrags tiefer in die Privatautonomie eingreift als dessen Anpassung (vgl. Medicus/Stürner, in: Prütting/Wegen/Weinreich, § 313 Rdnr. 25), kommt also nicht zum Tragen, wenn beiden Parteien nicht (mehr) an einer Aufrechterhaltung des Vertrags gelegen ist.

g) Reagiert eine Vertragspartei nicht auf die Aufforderung der Gegenseite, an der Vertragsanpassung mitzuwirken, gerät sie Verzug (§ 286 Abs. 1 1 BGB). Denn der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. 11. 2001 (BGBl I, 3138) eingeführte Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB verpflichtet die durch eine Störung der GeschäftsgrundlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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begünstigte Vertragspartei, im Zusammenwirken mit der anderen Partei eine Anpassung des Vertrags herbeizuführen. Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Mitwirkungspflicht, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann (so auch Palandt/Grüneberg, § 313 Rdnr. 41; Dauner-Lieb/Dötsch, NJW 2003, 921 [925]; Riesenhuber, BB 2003, 2697 [2699]; einschränkend Roth, in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 313 Rdnr. 93).

h) Mit dem Anspruch der benachteiligten Partei auf Vertragsanpassung korrespondiert die Verpflichtung der begünstigten Partei, an dieser Anpassung mitzuwirken. Anspruch und Verpflichtung sind zwei Seiten desselben Rechts. Durchgesetzt wird die Mitwirkungspflicht demgemäß durch die gerichtliche Geltendmachung des Anpassungsanspruchs. Hierzu kann die benachteiligte Partei eine von ihr formulierte Änderung des Vertrags zum Gegenstand der Klage machen (vgl. Senat, NJW 2006, 2843 [2845] für die aus einem Vorvertrag folgende Mitwirkungspflicht) oder aber unmittelbar auf die Leistung klagen, die sich aus der von ihr als angemessen erachteten Vertragsanpassung ergibt. Letzteres ist nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs aus der Anpassung, sondern zugleich die Durchsetzung des Anspruchs auf Anpassung (ähnlich Pfeiffer, in: jurisPK-BGB 5. Aufl., § 313 Rdnr. 70; a. A. Medicus/Stürner, in: Prütting/Wegen/Weinreich, § 313 Rdnr. 20).

Schlagworte: Geschäftsgrundlage, Handelsrecht, nachträgliche Anpassung, Schadensersatzanspruch