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BGH, Urteil vom 31. März 1954 – II ZR 57/53

§ 35 GmbHG

Ist Gesamtvertretung vorgeschrieben und diese auch mit einem Prokuristen zulässig, so handelt der Prokurist unter eigener Verantwortung. Entsteht bei dem Abschluß eines unter seiner Mitwirkung zustande gekommenen Geschäfts ein Schaden, so haftet der Geschäftsführer, den der Prokurist ersetzt hat, nicht nach § 278  BGB. Diese Vorschrift ist dagegen anwendbar, soweit sich ein Geschäftsführer eines mit zur Gesamtvertretung zugelassenen Prokuristen zur Erfüllung eigener Pflichten, etwa der Überwachungspflicht, bedient.

Schlagworte: Gesamt- oder Einzelvertretungsbefugnis, Prokura, Prokurist, Vertretungsbefugnis