Art 7ff BGBEG, Art 7 BGBEG, § 242 BGB
In Rechtsprechung und Schrifttum wird überwiegend angenommen, daß die Spaltgesellschaft grundsätzlich für alle vor der Enteignung entstandenen Schulden der enteigneten Restgesellschaft haftet (OGHZ 1, 386, 396; BGH Urteil vom 27. Mai 1957 – II ZR 178/56 – WM 1957, 846; Urteil vom 19. Februar 1959 – II ZR 22/58 – NJW 1959, 1126 = WM 1959, 498; Urteil vom 25. Mai 1961 – II ZR 152/60 – WM 1961, 998; BAG AP IPR, Arbeitsrecht Nr. 2; Soergel-Kegel, BGB, 10. Aufl., vor Art. 7 EGBGB Nr. 567; Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl., S. 666 Fußn. 18, S. 673; Würdinger, SJZ 1950, Spalte 85; Loos, AWD 1958, 111). Jedoch finden sich im Schrifttum – sowie in der Rechtsprechung des Auslandes – zahlreiche Ansätze zu einer Einschränkung dieser Haftung (vgl. im einzelnen Seidl-Hohenveldern, Internationales Konfiskations- und Enteignungsrecht, 1952, S. 123 ff.; Ficker, Grundfragen des deutschen interlokalen Rechts, 1952, 111 ff.; Beitzke, Festschrift für Hermann Janssen, 1958, S. 29 ff., 39; Beemelmans, Die gespaltene Gesellschaft, 1963, S. 108 ff.). Einige ausländische Gerichte schließen Staatsangehörige des Enteignerstaates von der Teilnahme an der Abwicklung der Spaltgesellschaft völlig aus, andere geben den inländischen Gläubigern einen Vorrang vor den ausländischen (vgl. die Nachweise bei Seidl-Hohenveldern aaO). Beemelmans (aaO S. 113) will der Spaltgesellschaft „eine Art Einrede der Vorausklage“ geben, wonach die Gläubiger sich zunächst an die alte Gesellschaft halten müßten. Nach Ficker (aaO S. 113) müssen wenigstens die Gläubiger, die im Enteignerstaat wohnen, sich an den aus der Enteignung Berechtigten verweisen lassen. Beitzke (aaO S. 39) vertritt die Auffassung, daß jedenfalls der Enteignerstaat selbst und seine Organisationen keine Befriedigung aus dem Vermögen der Spaltgesellschaft erlangen können. In Anbetracht der großen Verschiedenheit der Fälle, meint schließlich Seidl-Hohenveldern, müsse eine Entscheidung jeweils nach billigem Ermessen getroffen werden (aaO S. 125).
Schlagworte: Rest- und Spaltungsgesellschaft, Restgesellschaft