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BGH, Urteil vom 31. März 2003 – II ZR 8/01

BGB § 737Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 737

a) Ist das Verhalten der den Ausschluss eines Mitgesellschafters betreibenden Gesellschafter neben dem Verhalten des Auszuschließenden für die Zerstörung des gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses ursächlich, kommt eine Ausschließung nur bei überwiegender Verursachung des Zerwürfnisses durch den Auszuschließenden in Betracht.

b) Für die Frage der Ausschließung eines Gesellschafters nach § 737 BGB kommt es – sofern, eine Fortsetzungsklausel im Sinne des § 736 BGB vereinbart ist – entscheidend darauf an, ob in der Person des auszuschließenden Gesellschafters ein zur Kündigung berechtigender Umstand im Sinne des § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, mithin ein wichtiger Grund, vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Juni 1965 – II ZR 194/64, WM 1965, 1037). Eine Entscheidung hierüber erfordert eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer beiden Seiten gerecht werdenden Gesamtabwägung (st. Rspr., grundlegend BGHZ 4, 108, 111 zu § 142 HGB unter Bezugnahme auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung sowie z.B. BGH, Urteil vom 7. November 1960 – II ZR 216/59, WM 1961, 32, 33; 10. Juni 1965 aaO; 18. November 1974 – II ZR 107/73, WM 1975, 329, 330/331; 10. Juni 1996 – II ZR 102/95, WM 1996, 1452). Dabei sind vor allem Art und Schwere des Fehlverhaltens des Auszuschließenden sowie auch ein etwaiges Fehlverhalten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters zu berücksichtigen (BGH, BGHZ 4, 108, 111 sowie Urteil vom 7. November 1960 aaO u. v. 10. Juni 1996 aaO). Die Ausschließung kommt nur als „ultima ratio“ in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit nicht durch mildere Mittel – etwa durch vertragliche Änderungen oder Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis – beseitigt werden kann (BGHZ 4, 108, 110/111 sowie BGH, Urteil vom 26. Oktober 1970 – II ZR 4/69, WM 1971, 20, 22; v. 18. Oktober 1976 – II ZR 98/75, WM 1977, 500, 502/503).

Schlagworte: Ausschluss, Ausschluss des Gesellschafters, Auszuschließender hat Zerwürfnis durch sein Verhalten überwiegend verursacht, Gesamtwürdigung, Interessenabwägung, Kündigung, Schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden unheilbaren Zerwürfnisses, ultima ratio, Wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Wenn in Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschlussgrund vorliegt oder das Mitverschulden zur Milderung des wichtigen Grundes führt, Wichtige Gründe für Ausschluss, Wichtiger Grund