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BGH, Urteil vom 4. August 2020 -II ZR 174/19

KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Satz 1

Die aus einer Rückabwicklungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG folgende öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zur Rückzahlung gesellschaftsvertraglich begründeter Einlagezahlungen der Gesellschafter ändert nichts an dem gesellschaftsrechtlichen Charakter dieser Zahlungen als haftendes Kapital, hinter dem die öffentlich-rechtliche Verpflichtung jedenfalls in der Insolvenz der Gesellschaft zurückzutreten hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 20.500 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der I.GbR, einem geschlossenen Immobilienfonds (im Folgenden: Schuldnerin). Er nimmt die Beklagte auf Zahlung einer restlichen Einlageforderung in Anspruch; die Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung ihrer teilweise geleisteten Einlage nebst Agio.

Die Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 16. Oktober 2006 mit Wirkung zum 1. November 2006 über eine Treuhänderin an der Schuldnerin. Ihre Beteiligungssumme betrug 20.000 € zuzüglich 600 € Agio und war nach der von ihr gewählten „Ansparvariante“ in 192 monatlichen Raten von 107 € ab November 2006 zu zahlen. Außerdem unterzeichnete die Beklagte am 16. Oktober 2006 auf Betreiben des beratenden Anlagevermittlers folgende Vereinbarung:

„Zusatzvereinbarung zum ‚I.GbR‘-Vertrag vom 16.10.06

F.

Immobilien und Finanzanlagen GmbH

Name:[…]

Über die Höhe der einbezahlten Beiträge kann ab dem 5. Jahr mit einem schriftlichen Antrag bis zu sechs Wochen zum Quartalsende wie folgt verfügt werden, sofern die Beiträge und das Agio wie vereinbart entrichtet wurden.

ab dem beginnenden 5. Jahr: 40% der einbezahlten Beiträge

ab dem beginnenden 10. Jahr: 45% der einbezahlten Beiträge

ab dem beginnenden 15. Jahr: 55% der einbezahlten Beiträge“.

Von November 2006 bis Mai 2015 zahlte die Beklagte vereinbarungsgemäß monatliche Raten in Höhe von insgesamt 10.421 € sowie das Agio.

Am 12. August 2014 richtete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) an die Geschäftsführerin der Schuldnerin, die F.GmbH (im Folgenden: F.GmbH), eine sofort vollziehbare Anordnung mit folgendem Tenor:

„[…] b) Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG gebe ich Ihnen auf, das auf der Grundlage von Darlehensverträgen und Zusatzvereinbarungen von den durch Sie als Geschäftsführerin vertretenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts […] sowie I.GbR durch die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums betriebene Einlagengeschäft unverzüglich durch vollständige Rückzahlung aller mit Rückzahlungsversprechen angenommener Gelder abzuwickeln.“

Zur Begründung führte die BaFin aus, dass sowohl die F.GmbH als auch die von ihr vertretenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts, darunter die Schuldnerin, ein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ohne erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG betrieben. Bei den Geldern, über die ein Anleger der Schuldnerin aufgrund seines Beteiligungsvertrages und der Zusatzvereinbarung nach Stellung eines schriftlichen Antrags frei verfügen könne, handele es sich um unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Gegen den Bescheid ist Anfechtungsklage erhoben worden; das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist derzeit unterbrochen.

Mit Beschluss vom 7. August 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die vorhandene Insolvenzmasse reicht zur Befriedigung offener Verfahrenskosten und sonstiger Masseverbindlichkeiten nicht aus. Ansprüche der Beklagten sind im Insolvenzverfahren nicht zur Tabelle angemeldet worden. Am 23. September 2015 wurde auch über das Vermögen der F.GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Am 12. April 2018 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Zahlung eines Teilbetrags ihrer restlichen Einlage auf. Die Beklagte kündigte am 26. April 2018 ihre Beteiligung und verlangte die Rückzahlung ihrer bereits geleisteten Zahlungen. Außerdem hat sie im Rechtsstreit die Anfechtung ihrer Beteiligung wegen arglistiger Täuschung erklärt.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung ihrer noch offenen Einlage in Höhe von 9.479 € an den Kläger verurteilt und ihre Widerklage, gerichtet auf Rückzahlung ihrer geleisteten Einlage nebst Agio in Höhe von insgesamt 11.021 € und Feststellung, dass die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers aus unerlaubter Handlung herrühre, abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihre Klageabweisungs- und Widerklageanträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

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Schlagworte: KWG § 32, KWG § 37, KWG § 54